Nach dem Tod des Ehepartners bzw. des Partners einer eingetragenen Lebenspartnerschaft hat der hinterbliebene (überlebende) Partner bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente (auch Witwenrente bzw. Witwerrente genannt). Anspruch auf Witwenrente steht auch dem länger lebenden Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft zu. Wer hingegen mit seinem Partner bei dessen Tod nicht verheiratet bzw. verpartnert war, hat keinen solchen Rentenanspruch. Ein Anspruch auf Witwenrente entfällt auch bei Wiederheirat nach dem Tod des Partners. In diesem Fall kann bei der Rentenversicherung allerdings die Zahlung einer Abfindung auf die große Witwenrente beantragt werden.
Ehe oder eingetrage Lebenspartnerschaft
Erste Voraussetzung für den Anspruch auf Witwenrente ist also der formale Bestand der Ehe. Ob die Ehe möglicherweise nur noch auf dem Papier gestanden hat und die Ehegatten bereits seit Jahren in Trennung gelebt haben, ist irrelevant und ändert nichts an dem Anspruch auf Witwenrente. Selbst ein bereits bei Gericht eingereichter Scheidungsantrag und damit ein laufendes Scheidungsverfahren stehen der Witwenrente nicht im Weg. Erst die rechtskräftige Scheidung der Ehe vor dem Tod des versicherten Ehepartners bringt den Anspruch auf Witwenrente zum Erlöschen.
Keine Witwenrente bei kurzen Ehen und bei Rentensplitting der Ehepartner
Kein Anspruch auf Witwenrente besteht jedoch bei sehr kurzen Ehen, die zum Todeszeitpunkt des gesetzlich Rentenversicherten weniger als ein Jahr bestanden haben. In diesem Fall wird vermutet, dass der „alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen“ (§ 46 Absatz 2 a SGB VI). Nur wenn „nach den besonderen Umständen des Falles“ diese Annahme nicht gerechtfertigt ist, steht dem Hinterbliebenen auch bei einer Ehe von weniger als einem Jahr die Witwenrente zu.
Gemäß § 46 Absatz 2 b SGB VI besteht ferner kein Anspruch auf Witwenrente von dem Kalendermonat an, zu dessen Beginn Rentensplitting zwischen den Ehepartnern durchgeführt wird.
Was ist die Witwenrente?
Nach dem Tod des Ehepartners wird, sofern dieser zum Zeitpunkt des Todes die gesetzliche Rente bezogen hat, diese für die Dauer von drei Monaten weiter an den Hinterbliebenen ausgezahlt. Während dieses so genannten „Sterbevierteljahres“ beläuft sich die Witwenrente auf die volle Höhe der Rente des verstorbenen rentenversicherten Ehepartners. In dieser Zeit wird die Rente in voller Höhe, in der sie auch der Verstorbene erhalten hat, ausgezahlt. Auch das Einkommen des Hinterbliebenen wird in diesem Zeitraum nicht angerechnet. Dies soll die finanziellen Belastungen, die mit dem Tod des Ehepartners einhergehen, und die erforderliche Umstellung der wirtschaftlichen Lebensverhältnisse erleichtern.
Nach Ablauf dieses Sterbevierteljahres kann unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Bezug einer kleinen oder großen Witwenrente bestehen. Der Anspruch auf Bezug einer Witwenrente ergibt sich aus § 46 SGB VI und bezeichnet die Ansprüche des zum Todeszeitpunkt mit dem Verstorbenen verheirateten überlebenden Ehepartners auf Bezug einer Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Rente. Dabei wird unterschieden zwischen Anspruch auf Bezug einer kleinen Witwenrente und einer großen Witwenrente.
Kleine Witwenrente
Gemäß § 46 Absatz 1 SGB VI haben „Witwen oder Witwer, die nicht wieder geheiratet haben, […] nach dem Tod des versicherten Ehegatten Anspruch auf kleine Witwenrente oder kleine Witwerrente, wenn der versicherte Ehegatte die allgemeine Wartezeit erfüllt hat“. Diese beträgt 5 Jahre. Das heißt, dass der Verstorbene vor seinem Tod bereits mindestens 5 Jahre gesetzlich rentenversichert gewesen sein muss. Diese Wartezeit ist jedoch vorzeitig erfüllt, wenn der Versicherte wegen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit, wegen einer Wehrdienst- oder Zivildienstbeschädigung oder wegen eines Gewahrsams gemäß dem Häftlingshilfegesetz vermindert erwerbsfähig geworden oder gestorben ist (§ 53 Absatz 1 SGB VI).
Anders als bei der großen Witwenrente, bei der in der Regel ein bestimmtes Mindestalter sowie eine längere Wartezeit erfüllt sein müssen, ist die kleine Witwenrente also an sehr viel niedrigere Voraussetzungen gebunden. Dafür sind die mit ihr verbundenen Rentenansprüche aber auch äußerst begrenzt. So erhält der hinterbliebene Partner die kleine Witwenrente nur zwei Jahre lang nach Ablauf des Monats, in dem der versicherte Ehepartner verstorben ist. Ferner ist die kleine Witwenrente auf 25 % der Rente des verstorbenen Partners begrenzt.
Große Witwenrente
Die große Witwenrente ist an wesentlich engere Voraussetzungen gebunden. Sofern der Verstorbene die allgemeine Wartezeit für die gesetzliche Rente zum Zeitpunkt des Versterbens erfüllt hat, besteht der Anspruch nur, wenn der Hinterbliebene ein bestimmtes Mindestalter erreicht hat, oder wenn der Hinterbliebene ein eigenes Kind oder das Kind des verstorbenen Ehegatten erzieht oder wenn erwerbsgemindert ist.
Das Mindestalter wird derzeit schrittweise von 45 Jahren auf 47 Jahre angehoben. Im Jahr 2018 beträgt das Mindestalter 45 Jahre und 7 Monate, im Jahr 2019 beträgt es 45 Jahre und 8 Monate. Ab 2029 müssen Hinterbliebene für den Bezug der Mindestrente mindestens 47 Jahre alt sein.
Die große Witwenrente beläuft sich auf 55 % der gesetzlichen Rentenbezüge des Verstorbenen, die dieser zum Todeszeitpunkt bezogen hat oder bezogen hätte. Sie ist zeitlich nicht befristet.
Kinderzuschlag
Wer ein Kind bis zum dritten Lebensjahr erzogen hat, erhält zur Witwenrente einen Zuschlag. Dieser beträgt bei der kleinen Witwenrente in den alten Bundesländern für das erste Kind 28,21 Euro (neue Bundesländer: 26,99 Euro) und 14,10 Euro (13,49 Euro) für jedes weitere Kind. Bei der großen Witwenrente beträgt der Zuschlag in den alten Bundesländern 62,05 Euro (neue Bundesländer: 59,37 Euro) für das erste Kind und 31,03 Euro (29,69 Euro) für jedes weitere Kind.
Eigenes Einkommen des Hinterbliebenen
Eigenes Einkommen des Hinterbliebenen sowie Vermögen und Kapitaleinkünfte werden auf die Witwenrente angerechnet. Das Erwerbseinkommen wird zu 40 Prozent auf die Witwenrente angerechnet. Die Anrechnung erfolgt aber erst ab einer Freigrenze von 845,59 Euro in den alten Bundesländern (neue Bundesländer: 810,22 Euro). Der Freibetrag erhöht sich je Kind um 179,37 Euro in den alten Bundeländern (neue Bundesländer: 171,86 Euro).
Wie hoch ist die Rente?
Die Höhe der auszuzahlenden Witwenrente (55 % bei der großen Witwenrente und 25 % bei der kleinen Witwenrente) bemisst sich nach dem Alter des verstorbenen versicherten Ehepartners bei Rentenbeginn oder Tod. Die Witwenrente wird abschlagsfrei ausgezahlt, sofern der Ehepartner mindestens 64 Jahre alt geworden ist. Diese Altersgrenze wird schrittweise bis zum Jahr 2023 auf 65 Jahre angehoben. Für jeden Monat, den die Rente vor Erreichen dieses Rentenalters beginnt, wird ein Abschlag von 0,3 Prozent pro Monat berechnet, höchstens aber 10,8 Prozent.
Die Witwenrente nach altem Recht
Für Eheleute, deren Ehe bis zum 31.12.2001 geschlossen wurde, gelten, sofern einer der Ehepartner bis zum 01.01.1962 geboren wurde, abweichende Regeln zur Witwenrente nach alter Rechtslage. Dies betrifft insbesondere die Rentenhöhe. Nach alter Rechtslage beträgt die große Witwenrente 60 % der Rente des verstorbenen Ehegatten.
Antrag auf Witwenrente
Die Witwenrente muss ausdrücklich bei dem Rentenversicherungsträger, bei dem der verstorbene Ehepartner versichert war, beantragt werden. Dies ist bei der gesetzlichen Rente in der Regel die Deutsche Rentenversicherung. Der Antrag sollte unmittelbar nach dem Tod des Ehepartners eingereicht werden, um Nachteile zu vermeiden. Denn zum einen nimmt die Bearbeitung durch die Rentenversicherung etwas Zeit in Anspruch, in der der hinterbliebene Ehepartner ohne die Rente auskommen muss. Um eventuelle Zahlungsschwierigkeiten zu vermeiden, kann allerdings bei der Rentenversicherung ein Vorschuss auf die Witwenrente beantragt werden. Dies ist möglich, wenn der verstorbene Ehepartner bereits Rente bezogen hat und der hinterbliebene Partner dringend auf die Rente angewiesen ist.
Ferner ist zu beachten, dass die Witwenrente höchstens für 12 Monate vor der Antragstellung ausgezahlt werden kann. Wer es also jahrelang versäumt, den Antrag auf Witwenrente zu stellen, nimmt die Einbuße hoher Rentenansprüche in Kauf.