Manch einer überlegt sich anlässlich der Scheidung, welche Möglichkeiten es gibt, das Trennungsjahr zu verkürzen.
§ 1565 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) schreibt das Trennungsjahr als Kriterium für das Scheitern der Ehe vor. Danach ist die Ehe gescheitert, „wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen“. Gemäß Absatz 2 der Vorschrift kann die Ehe nur in besonderen Härtefällen geschieden werden, wenn die Eheleute zuvor weniger als ein Jahr voneinander getrennt gelebt haben.
In aller Regel ist die Scheidung demnach erst nach Ablauf des Trennungsjahres möglich – wobei wie so oft im Leben Ausnahmen (hier: die Härtefallregelung des § 1565 Absatz 2 BGB) die Regel bestätigen. Die Länge oder Kürze der Ehezeit für sich genommen ermöglicht kein Abweichen von der Notwendigkeit des Trennungsjahres für das Scheitern der Ehe.
Während des Trennungsjahres bzw. der Trennungszeit kann ein Ehepartner Anspruch auf Trennungsgeld bzw. Trennungsunterhalt (beides meint das gleiche) haben.
Trennungsjahr als Überlegungsfrist vor der endgültigen Scheidung
Mit dem Trennungsjahr soll den Ehepartnern ausreichend Zeit gegeben werden, eine wohlüberlegte Entscheidung darüber, ob sie endgültig getrennt bleiben und sich scheiden lassen möchten, treffen zu können. Ferner kann das Trennungsjahr dazu genutzt werden, die Scheidung und deren Folgen ausreichend vorzubereiten. Im Trennungsjahr leben die Ehepartner in der Regel bereits in getrennten Wohnungen, so dass die Wohnsituation geklärt ist. Neben der Beendigung ihrer partnerschaftlichen Beziehung können Ehepartner das Trennungsjahr nutzen, um bereits die Scheidungsfolgesachen zu regeln. Sie können sich über die Aufteilung der Haushaltssachen einigen, regeln, wer die gemeinsame Ehewohnung bekommt, ob und in welcher Höhe der besser verdienende Partner Ehegattenunterhalt nach der Scheidung bezahlt, sowie insbesondere die Vermögensverhältnisse ordnen. Leben die Partner im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, so können sie eine Vereinbarung über die Vermögensauseinandersetzung treffen.
Wenn die Ehepartner gemeinsame minderjährige Kinder haben, so können sie sich ferner über den Aufenthalt der Kinder, die Ausgestaltung des gemeinsamen Sorgerechts und den Kindesunterhalt einigen.
Die Trennung im Trennungsjahr
Worin die Trennung, die das Scheitern der Ehe voraussetzt, besteht, definiert das Gesetz. Gemäß § 1567 Absatz 1 BGB leben die Ehegatten getrennt, „wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt“.
Für das Trennungsjahr ist also erforderlich, dass ein Ehepartner dem anderen mitteilt, dass er sich von ihm räumlich trennt („keine häusliche Gemeinschaft“), weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt. Eine räumliche Trennung für sich genommen reicht also nicht aus. Es muss klar gemacht werden, dass die Trennung aufgrund der Ablehnung der ehelichen Lebensgemeinschaft vollzogen wird. Andererseits genügt auch die bloße Mitteilung, dass man sich trennen möchte, nicht. Die Trennung muss vielmehr vollzogen werden. Das bislang geführte gemeinsame Leben darf nicht fortgesetzt werden, sondern muss in allen Lebensbereichen getrennt unabhängig voneinander geführt werden.
Das Trennungsjahr beginnt mit der Mitteilung des Trennungswunsches gegenüber dem Partner und der räumlichen Trennung. Eine Anmeldung gegenüber staatlichen Institutionen bzw. dem Familiengericht ist nicht erforderlich. Allerdings muss derjenige Ehepartner, der die Scheidung beantragt, beweisen, wann das Trennungsjahr begonnen hat, sofern der andere Ehegatte die Trennung bestreitet oder behauptet, dass sie sich erst später getrennt hätten.
Einvernehmliche Scheidung: Ehe gilt nach Trennungsjahr als gescheitert
Bei einer einvernehmlichen Scheidung hingegen, bei der sich beide Ehepartner darüber einig sind, wann die Trennung begonnen hat, braucht der Zeitpunkt der Trennung nicht bewiesen zu werden. In diesem Fall prüft das Familiengericht die Angaben der Ehepartner nicht nach, sondern verlässt sich auf die übereinstimmenden Angaben der Ehepartner. Gemäß § 1566 Absatz 1 BGB wird „unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist, wenn die Ehegatten seit einem Jahr getrennt leben und beide Ehegatten die Scheidung beantragen oder der Antragsgegner der Scheidung zustimmt“.
Muss der Trennungszeitpunkt bewiesen werden?
Schwieriger wird es, wenn die Ehepartner über den Zeitpunkt der Trennung verschiedener Meinung sind. Der beweispflichtige, also den Scheidungsantrag stellende Ehepartner muss den von ihm behaupteten Trennungszeitpunkt dann nachweisen, wobei sich die räumliche Trennung in vielen Fällen recht unproblematisch belegen lässt – jedenfalls dann, wenn der trennungswillige Partner aus der Ehewohnung ausgezogen ist und in eine eigene Wohnung gezogen ist. Der Nachweis der Trennungserklärung sollte dabei nicht vergessen werden.
Sind die Ehegatten über die endgültige Trennung geteilter Meinung, kann ein Ehepartner die Scheidung auch nach Ablauf des Trennungsjahres noch verhindern oder zumindest erheblich erschweren, indem er sich weigert, einem beiderseitigen Scheidungsantrag zuzustimmen. In diesem Fall muss der scheidungswillige Ehepartner das Scheitern der Ehe beweisen. Der bloße Verweis auf das einjährige Getrenntleben reicht in diesem Fall nicht, sondern das Gericht erhebt Beweis über die Frage des Scheiterns der Ehe. Kann das Scheitern nicht nachgewiesen werden (etwa durch Zeugenaussagen), so ist Geduld erforderlich, bis die Ehe geschieden werden kann. Gemäß § 1566 Absatz 2 BGB kann die Ehe dann – abgesehen von Ausnahmefällen – erst nach drei Jahren des Getrenntlebens geschieden werden: „Es wird unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist, wenn die Ehegatten seit drei Jahren getrennt leben.“
Das Trennungsjahr innerhalb der gemeinsamen Ehewohnung
Wer die Beziehung beenden möchte, tut gut daran, räumlichen Abstand zu schaffen und aus der gemeinsamen Ehewohnung auszuziehen. Doch was, wenn man auf die Schnelle keine eigene Wohnung findet? Das für das Scheitern und damit die Scheidung der Ehe erforderliche Trennungsjahr kann grundsätzlich auch in der gemeinsamen Ehewohnung gelebt werden. Gemäß § 1567 Absatz 1 Satz 2 BGB besteht die häusliche Gemeinschaft „auch dann nicht mehr, wenn die Ehegatten innerhalb der ehelichen Wohnung getrennt leben“.
Dies soll auch Paaren, die aus finanziellen oder praktischen Erwägungen heraus trotz Beendigung der Beziehung zunächst weiterhin zusammen in der gemeinsamen Wohnung verbleiben, ermöglichen, das für die Scheidung erforderliche Trennungsjahr einzuleiten. Wenn sich die Ehepartner weiterhin eine gemeinsame Wohnung teilen, so müssen sie allerdings innerhalb der Wohnung ein streng voneinander getrenntes Leben führen. „Tisch und Bett“ müssen voneinander getrennt werden. Auf das Schlafen im gemeinsamen Ehebett sollte also unbedingt verzichtet werden. Alle Lebensbereiche sollten voneinander getrennt werden: Es sollte nicht gemeinsam eingekauft werden, und auch keine gemeinsame Haushaltskasse geführt werden. Jeder Ehepartner versorgt sich selbst. Es sollte ebenso wenig zusammen gekocht bzw. für den Partner mitgekocht werden, wie miteinander gegessen werden. Das gemeinsame Verbringen der Freizeit verbietet sich ohnehin. Eine ernsthafte Trennung schließt gemeinsame Freizeitaktivitäten aus.
Leben gemeinsame Kinder bei den getrennten Ehepartnern, so ist die strikte Trennung organisatorisch noch schwieriger als ohnehin zu handhaben, jedoch erforderlich. Den Kindern sollte die Trennung erklärt werden und der Alltag so konsequent wie möglich getrennt vom Ehegatten gestaltet werden. Die Aufsichtszeiten über die Kinder sollten strikt aufgeteilt werden, so dass jeder der Ehepartner zu gleichen Teilen die Kinder zu sehen bekommt und sich um diese kümmern kann.
Darf das Trennungsjahr unterbrochen werden?
Das Trennungsjahr wird übrigens nicht durch einzelne kurze Versöhnungsversuche unterbrochen. Das Trennungsjahr soll schließlich den Ehepartnern ermöglichen, sich Klarheit über ihre Gefühle und darüber zu verschaffen, ob sie die Lebensgemeinschaft der Ehegatten für immer beenden möchten, oder ob sie nicht doch die Beziehung und damit die Ehe weiter fortsetzen möchten. Deshalb bestimmt § 1567 Absatz 2 BGB, dass „ein Zusammenleben über kürzere Zeit, das der Versöhnung der Ehegatten dienen soll“, die Fristen des Trennungsjahres nicht unterbricht oder hemmt. Das Gesetz erlaubt also kurze Versöhnungsversuche innerhalb des Trennungsjahres. Solange es an der Wiederaufnahme der ehelichen Lebensgemeinschaft fehlt, reichen einzelne gemeinsame Aktivitäten oder Geschlechtsverkehr nicht aus, um das Trennungsjahr durch eine endgültige Versöhnung zu unterbrechen.
Blitzscheidung im Härtefall
Nur in ganz besonderen Ausnahmefällen räumt das Familienrecht Ehepartnern die Möglichkeit ein, sich bereits vor Ablauf des Trennungsjahres scheiden zu lassen. Die Härtefallscheidung gemäß § 1565 Absatz 2 BGB sieht dazu vor, dass im Fall der Trennung von weniger als einem Jahr die Ehe nur geschieden werden kann, „wenn die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde“. Der Umstand, weiter miteinander verheiratet zu sein, müsste demnach auch dann, wenn die Ehepartner räumlich voneinander getrennt leben, so unzumutbar für den einen Partner sein, dass auf die Frist des Trennungsjahres verzichtet werden kann und die sofortige Scheidung unumgänglich ist.
In besonderen Härtefällen räumt das Familienrecht demnach den Ehepartnern die Möglichkeit ein, die Ehe vor Ablauf des Trennungsjahres zu scheiden. Eine solche Härtefallscheidung wegen einer in der Person des Antragsgegners liegenden unzumutbaren Härte ist beispielsweise bei Gewalt gegen den Ehepartner oder die Kinder möglich, bei schwerem Alkoholmissbrauch oder Vergewaltigung des Ehepartners. Die Härtefallscheidung ist ein Ausnahmetatbestand für besonders gravierende Fälle und wird von den Familiengerichten sehr zurückhaltend angewandt. Einmaliger Ehebruch und eine einmalige körperliche Auseinandersetzung reichen noch nicht unbedingt für eine Härtefallscheidung. Ehebruch kann allerdings unter Umständen ausreichen, sofern er über einen langen Zeitraum von mindestens mehreren Monaten ausgeübt wird.
Härteklausel: Keine Scheidung trotz gescheiterter Ehe
Auf der anderen Seite sieht § 1568 BGB vor, dass die Ehe in besonderen Fällen trotz Scheiterns nicht geschieden werden soll. Diese Regelung zielt auf Fälle ab, in denen die Scheidung der Ehe trotz abgelaufener Trennungszeit für einen der Ehepartner aufgrund außergewöhnlicher Umstände eine schwere Härte darstellen würde oder die Aufrechterhaltung der Ehe im Interesse gemeinsamer minderjähriger Kinder aus besonderen Gründen ausnahmsweise notwendig ist. Diese Härteklausel ist aber nur in besonders gravierenden Ausnahmefällen anwendbar – etwa wenn ein Ehepartner im Sterben liegt und dem anderen das Warten zumutbar ist.
Weitere rechtliche Folgen der Trennung im Trennungsjahr
Der Ehestand bestimmt einige wichtige Rechtspositionen der Ehegatten, so wie etwa die Steuerklasse oder die Möglichkeit der Mitversicherung in der Krankenkasse des Partners. Doch manche Rechtspositionen können sich schon im Trennungsjahr ändern. Denn für sie ist der entscheidende Stichtag nicht der Zeitpunkt der Scheidung durch das Familiengericht, sondern der Zeitpunkt der Trennung der Ehegatten.
Neue Steuerklasse im Trennungsjahr
Dies gilt vor allem für die Steuerklasse der Ehegatten. Beide Ehepartner dürfen mit der Änderung ihrer Steuerklasse nicht bis zur Scheidung warten, sondern sie müssen ihre Steuerklasse zu Beginn des auf die Trennung folgenden Kalenderjahres ändern. Wer sich also beispielsweise im Jahr 2015 voneinander getrennt hat und sich erst 2017 scheiden lässt, muss seine Steuerklasse bereits zum 01.01.2016 ändern und die getrennte Veranlagung beim Finanzamt beantragen.
Die Familienversicherung bis zur Scheidung
Für die Familienversicherung zählt hingegen der Zeitpunkt der Scheidung durch das Familiengericht. Dies gilt selbst im Fall einer langen Trennungszeit, in der die Ehepartner auf den Scheidungsantrag verzichten.
Erbrecht, Zugewinnausgleich und Versorgungsausgleich im Trennungsjahr
Dies kann dem nicht arbeitenden Ehepartner also erhebliche finanzielle Vorteile verschaffen. Allerdings ist stets daran zu denken, dass ohne eine Scheidung auch die erbrechtlichen Ansprüche der Ehepartner untereinander bestehen bleiben. Das gesetzliche Erbrecht und damit der gesetzliche Pflichtteil des Ehegatten wird erst mit Zustellung des Scheidungsantrags an den Partner beendet.
Wenn die Ehegatten im Güterstand des Zugewinnausgleichs leben, ist daran zu denken, dass die Höhe des Zugewinnausgleichs zum Stichtag der Zustellung des Scheidungsantrags an den anderen Ehegatten berechnet wird. Während der Trennung kann sich das Vermögen des Ehepartners erhöhen oder verringern, so dass möglicherweise das Einreichen des Scheidungsantrags so früh wie möglich, d.h. kurz vor Ablauf des Trennungsjahres, empfehlenswert ist.
Auch für den Versorgungsausgleich – die Aufteilung der Rentenansprüche – zählt der Stichtag der Zustellung des Scheidungsantrags an den Ehegatten.
Aufenthaltsstatus des ausländischen Ehepartners im Trennungsjahr
Bei binationalen Ehen, bei denen der Aufenthalt des ausländischen Ehepartners an das Bestehen der Ehe mit dem deutschen Partner geknüpft ist, ist an die aufenthaltsrechtlichen Auswirkungen der Trennung vom Ehepartner zu denken. Das Aufenthaltsrecht erlischt mit der Trennung, und nicht erst mit der Scheidung. Dem ausländischen Ehepartner kann im Fall der endgültigen Trennung die bestehende Aufenthaltserlaubnis entzogen werden, wenn die Ehe bis dahin weniger als drei Jahre bestand.
Trennungsunterhalt im Trennungsjahr
Nicht nur während des Trennungsjahres, sondern während der gesamten Trennungszeit bis zur Scheidung der Ehe kann unter den Voraussetzungen des § 1361 BGB der finanziell schwächere Partner Trennungsunterhalt von seinem Ehegatten verlangen. Danach „kann ein Ehegatte von dem anderen den nach den Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt verlangen“. Dies setzt allerdings die Leistungsfähigkeit des besser verdienenden Ehegatten voraus, der einen Selbstbehalt von 1.200 Euro geltend machen kann. Von dem nicht arbeitenden Ehepartner kann die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zur Deckung des Unterhalts verlangt werden, wenn dies nach dessen persönlichen Verhältnissen sowie den wirtschaftlichen Verhältnissen beider Ehegatten erwartet werden kann.
Wenn beide Ehepartner arbeiten und ungefähr gleich viel verdienen, besteht kein Anspruch auf Trennungsunterhalt während des Trennungsjahres. Auch wenn die Ehe von sehr kurzer Dauer war und die Eheleute nur kurze Zeit zusammengelebt haben, kann kein Trennungsunterhalt verlangt werden, da sich schlicht noch keine entsprechenden Lebensverhältnisse ausgebildet haben, auf deren Aufrechterhaltung der ärmere Ehepartner pochen könnte.
Aufrechterhaltung der Lebensverhältnisse im Trennungsjahr
Entscheidend für das Trennungsjahr ist der Grundsatz, dass die Lebensverhältnisse der Ehegatten aus der Zeit ihres Zusammenlebens als Ehepartner aufrechterhalten bleiben sollen, bis die Ehe geschieden wird. Nach der Scheidung gilt hingegen für beide Partner grundsätzlich das Prinzip der Eigenverantwortung. Ehegattenunterhalt ist an wesentlich strengere Voraussetzungen geknüpft als der Trennungsunterhalt. Denn bis zur Scheidung der Ehe sollen im Normalfall die bislang gewohnten Lebensverhältnisse beibehalten werden, was bedeutet, dass der Ehepartner, der bislang nicht gearbeitet hat, weil das Einkommen des Ehepartners für den Unterhalt beider Ehegatten ausgereicht hat, auch weiterhin nicht zu arbeiten braucht.
Das Trennungsjahr als Chance
Das Trennungsjahr sollten die Ehepartner demnach als Chance begreifen. Zum einen können sie sich in dieser Zeit des Getrenntlebens Klarheit über ihre Gefühle für den Partner verschaffen und entscheiden, ob sie endgültig voneinander getrennt bleiben wollen und die Scheidung der Ehe beantragen wollen, oder ob die Ehe doch aufrecht erhalten werden soll. Vereinzelte kurze Versöhnungsversuche beeinträchtigen nicht das für die Scheidung erforderliche Trennungsjahr. Die Ehepartner müssen sich also kein totales Kontaktverbot auferlegen.
Organisatorische Vorbereitung der Scheidung
Vielmehr sollten sie das Trennungsjahr nutzen, um die Scheidung auch organisatorisch vorzubereiten. Dazu gehört die Ordnung der Finanzen, das Vorbereiten aller wichtigen Unterlagen wie die Zusammenstellung aller bestehenden Renten- und Versicherungsverträge. Erforderliche Krankenkassenwechsel bzw. die Neuversicherung im Fall von während der Ehe bestehenden Familienversicherungen sollten für die Zeit nach der Scheidung geregelt werden, damit der Krankenkassenwechsel ohne zeitliche Lücke erfolgen kann. Die Steuerklasse sollte beim Finanzamt geprüft werden und die getrennte Veranlagung beantragt werden. Ausländische Ehepartner sollten sich unbedingt um ihren aufenthaltsrechtlichen Status kümmern.
Ferner können die Ehepartner das Trennungsjahr nutzen, um sich über die Regelung der Finanzen, die Aufteilung des Vermögens, des Hausrats und die Frage, wer die Ehewohnung endgültig für sich behalten soll, zu einigen und eine entsprechende Scheidungsvereinbarung treffen oder zumindest vorbereiten. Haben die Ehepartner gemeinsame minderjährige Kinder, sollten sie sich ferner während des Trennungsjahres unbedingt um eine Einigung hinsichtlich des weiteren Umgangs mit den Kindern kümmern. Während des Trennungsjahres und nach der Scheidung üben grundsätzlich beide Eltern gemeinsam das Sorgerecht über die Kinder aus. Eine Einigung, wie dieses gestaltet werden soll, ist also dringend zu empfehlen, und meist besser, als diese Entscheidungen im Streit durch das Familiengericht entscheiden zu lassen. Dies gilt auch für die Fragen des Aufenthalts der Kinder, d.h. bei wem sie für gewöhnlich wohnen, und wie der Aufenthalt gleichmäßig auf beide Eltern verteilt werden kann. Wichtig ist dabei eine möglichst gerechte Aufteilung des Umgangs, damit nicht der eine Partner auf die Niederungen des Alltags verwiesen wird und die Kinder nur während der Woche sieht, während der Ehepartner die Kinder an Wochenenden und in den Ferien bekommt und mit ihnen die gemeinsame Freizeit gestalten kann.
Nicht zuletzt sollte schon während des Trennungsjahres der Kindesunterhalt geregelt werden.
§ 1565 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB): Scheitern der Ehe
(1) Eine Ehe kann geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. Die Ehe ist gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen.
(2) Leben die Ehegatten noch nicht ein Jahr getrennt, so kann die Ehe nur geschieden werden, wenn die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde.
§ 1567 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB): Getrenntleben
(1) 1Die Ehegatten leben getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt. 2Die häusliche Gemeinschaft besteht auch dann nicht mehr, wenn die Ehegatten innerhalb der ehelichen Wohnung getrennt leben.
(2) Ein Zusammenleben über kürzere Zeit, das der Versöhnung der Ehegatten dienen soll, unterbricht oder hemmt die in § 1566 bestimmten Fristen nicht.