Trennungsgeld oder Trennungsunterhalt bei Scheidung
Das Trennungsgeld bei der Scheidung ist für in Trennung lebende Ehegatten ein ganz wichtiges Thema. Nachdem ein Ehegatte die Ehewohnung verlassen hat, entstehen nun auch Kosten für eine weitere Wohnung. Zudem verdienen die meisten Ehepartner unterschiedlich viel Geld.
Fragen zur Scheidung
Wer sich entschlossen hat, sich scheiden zu lassen, hat neben dem Trennnungsgeld viele weitere Fragen. Die Webseite www.scheidung.services hat in einem Artikel die meist gestellten Fragen zur Scheidung auf einer Seite zusammengefasst.
Der Ehegattenunterhalt
Das Trennungsgeld gehört begrifflich zum so genannten Ehegattenunterhalt. Trennungsgeld kann während des Trennungszeitraums bis zur Scheidung bezahlt werden. Dabei kommt es auf die rechtskräftige Scheidung an.
Nach der Scheidung der Ehe regelt sich der Unterhalt für Ehegatten nach anderen Ansprüchen. Man teilt deshalb den Unterhalt entsprechend der beiden Phasen in den Trennungsunterhalt (Ehegattenunterhalt bis zur Scheidung) und den Geschiedenenunterhalt (Ehegattenunterhalt nach der Scheidung). „Trennungsunterhalt“ und „nachehelicher Unterhalt“ sind also strikt zu unterscheiden.
Grundsatz der Eigenverantwortung gilt beim Trennungsunterhalt nicht
In den letzten Jahren hat der Gesetzgeber im Ehegattenunterhaltsrecht gravierende Änderungen vorgenommen. So wurde z.B. der Grundsatz der Eigenverantwortung im nachehelichen Unterhalt eingeführt. Dieser Grundsatz gilt beim Trennungsunterhalt allerdings nicht.
Vom Unterhalt für den Ehegatten ist noch der Unterhalt für gemeinsame Kinder zu unterscheiden. Dieser ist separat geregelt. Unterhaltsberechtigte Kinder erhalten bereits während der Trennung den Kindesunterhalt, den sie auch nach der Scheidung erhalten würden. Die Berechnung ist hier also nicht unterschiedlich.
Trennungsgeld bei Scheidung: Wie sind die Voraussetzungen?
Eine wichtige Voraussetzung für den Trennungsunterhalt ist das völlige Getrenntleben der Ehegatten bei bestehender Ehe. Ferner muss ein Ehepartner finanziell bedürftig sein und der andere Ehegatte finanziell leistungsfähig.
Trennungsgeld Scheidung: Welcher Ehepartner muss zahlen?
Beim Trennungsunterhalt soll der leistungsfähigere Ehepartner den bedürftigeren Ehegatten unterstützen (§ 1361 BGB).
Oft bekommt also der nicht erwerbstätige Ehepartner Unterhalt vom erwerbstätigen Ehegatten gezahlt. In einigen Fällen kann es aber auch sein, dass der nicht erwerbstätige Ehegatte verpflichtet ist, eine frühere berufliche Tätigkeit wieder aufzunehmen. Das kann sein, wenn
- die Möglichkeit besteht, den früheren Beruf auszuüben
- die ehebedingte Pause nicht so lang war
- oder der unterhaltspflichtige Ehegatte nicht leisten kann
Manchmal arbeiten auch beide Ehegatten. Ein Partner verdient mehr, der andere Partner weniger. Auch hier kann ein Anspruch auf Trennungsgeld bestehen.
Das Trennungsgeld ist grundsätzlich für den gesamten Trennungszeitraum bis zur Rechtskraft der Scheidung zu zahlen.
Wieviel Trennungsgeld gibt es bei der Scheidung?
Wie hoch das Trennungsgeld bei der Scheidung ist, kommt auf die jeweiligen Einkünfte an. Daneben ist auch noch ein Selbstbehalt zu berücksichtigen. Der Selbstbehalt beträgt 1.200 Euro.
Das Trennungsgeld wird vom bereinigten Nettoeinkommen berechnet. Vom Einkommen sind Steuern, Sozialabgaben, Krankenversicherung und Altersvorsorge abzuziehen. Das so ermittelte Nettogehalt ist um weitere 5 % für berufsbedingte Aufwendungen zu reduzieren.
Danach wird die Differenz der Einkommen ermittelt. Von diesem Betrag stehen dem anderen Ehegatten 3/7 zu, die dieser aber nur insoweit erhält, solange der leistende Ehegatte nicht unter den Selbstbehalt von 1.200 Euro rutscht.
Beispiele zur Höhe des Trennungsgelds bei Scheidung
Berechnungsbeispiel 1:
Der Ehemann hat ein monatliches Nettogehalt von 2.200 Euro. Die Ehefrau verfügt über kein eigenes Einkommen. Die Ehegatten haben einen Kredit für den sie monatlich 280 Euro zahlen. Das Ehepaar hat keine gemeinsamen Kinder.
Betrag | |||
---|---|---|---|
Nettoeinkommen | 2.200 Euro | ||
abzüglich 5 % | 110 Euro | ||
= | Zwischensumme | 2.090 Euro | |
abzüglich Darlehen | 280 Euro | ||
= | anrechnungsfähiges Einkommen | 1.810 Euro | |
3/7 von 1.810 Euro | 775,71 Euro |
Die Ehefrau hat insoweit einen Anspruch auf 775,71 Euro. Gibt der Ehemann allerdings von seinem anrechnungsfähigen Einkommen in Höhe von 1.810 Euro der Ehefrau 775,71 Euro ab, stehen ihm nur 1.034,29 Euro zur Verfügung. Damit wäre der Ehegatte unter dem Selbstbehalt von 1.200 Euro. Daher muss der Ehemann in diesem Beispiel der Ehefrau 610 Euro abgeben. Ihm bleiben damit weiterhin 1.200 Euro übrig. Somit ergibt sich folgendes Ergebnis:
Die Ehefrau erhält vom Ehemann monatlich 610 Euro Trennungsgeld. Dem Ehemann verbleiben 1.200 Euro.
Trennungsgeld bei Scheidung und doppeltem Einkommen
Wie berechnet sich das Trennungsgeld, wenn sowohl die Ehefrau als auch der Ehemann Einkünfte aus Arbeit haben?
Berechnungsbeispiel 2:
Der Ehemann hat ein monatliches Nettogehalt von 2.200 Euro. Die Ehefrau verdient monatlich 800 Euro netto. Die Ehegatten haben einen Kredit für den sie monatlich 280 Euro zahlen. Das Ehepaar hat keine gemeinsamen Kinder.
Betrag | |||
---|---|---|---|
Nettoeinkommen Mann | 2.200 Euro | ||
abzüglich 5 % | 110 Euro | ||
= | Zwischensumme | 2.090 Euro | |
abzüglich Darlehen | 280 Euro | ||
= | anrechnungsfähiges Einkommen (Mann) | 1.810 Euro | |
.... | .... | ||
Nettoeinkommen Frau | 800 Euro | ||
abzüglich 5% | 40 Euro | ||
= | anrechnungsfähiges Einkommen (Frau) | 760 Euro |
Nun ist die Differenz aus beiden anrechnungsfähigen Einkommen zu ermitteln und es ergibt sich ein Betrag von 1.050 Euro (1.810 Euro – 760 Euro). Von diesem Betrag stehen der Ehefrau 3/7 = 450 Euro zu. Somit ergibt sich folgendes Ergebnis:
Die Ehefrau erhält vom Ehemann monatlich 450 Euro Trennungsgeld. Dem Ehemann verbleiben 1.360 Euro.
Verzicht oder Teilverzicht von Trennungsunterhalt
In manchen Ehen versucht ein Partner den anderen zum Verzicht auf den Trennungsunterhalt zu bewegen. Manchmal wird ein Trennungsverzicht auch schriftlich vereinbart. Solche Vereinbarungen sind in der Regel unwirksam.
Auf künftigen Unterhalt, der während der Trennungszeit entsteht, kann nicht im Voraus verzichtet werden. Der Gesetzgeber hat das Instrument der Trennungszeit auch eingeführt, weil er wollte, dass sich die Eheleute während dieser Zeit möglicherweise wieder versöhnen. Die Eheleute sollten daher auch während der Trennungszeit noch Verantwortung für einander übernehmen.
Es ist allerdings möglich, dass die Eheleute einen Trennungsunterhaltsanspruch aushandeln. Das „Aushandeln“ darf aber nicht einem Teilverzicht gleichkommen und der Trennungsunterhalt muss weiterhin angemessen sein. Nicht mehr angemessen ist es, wenn der Trennungsgeld 20 % geringer ist, als der üblicherweise zu zahlende Trennungsunterhalt.
Beispiel eines unwirksamen Trennungsunterhaltsverzichts:
Marcel Sonnenschein hat eine Geliebte und sich daher von seiner Frau Michaela Sonnenschein getrennt. Michaela ist aber weiterhin in Marcel verliebt und ist Marcel weiter zugetan. Marcel Sonnenschein verdient – wie im obigen Beispiel Nr. 2 – 2.200 Euro netto und Michaela 800 Euro. Michaela hat gegen Marcel einen Anspruch auf monatlich 450 Euro Trennungsgeld.
Nun hat Marcel aber immer wenig Geld. Er fragt sich selbst, wo das ganz Geld immer bleibt. Er bietet Michaela an, ihr während der Trennung 200 Euro Trennungsgeld zu zahlen. Michaela willigt ein, weil sie hofft, dass es mit Marcel wieder zu ihr zurückkommt. Marcel will mit Michaela gleich zum Notar gehen und den Trennungsunterhalt beurkunden lassen.
Als beide beim Notar sitzen, weist dieser sie darauf hin, dass der Trennungsunterhalt nicht wirksam ist. Zwar dürften sich beide hinsichtlich des Trennungsgelds einigen, jedoch sei das vereinbarte Trennungsgeld viel zu niedrig, weil es mehr als 20 % unter dem üblichen Trennungsbetrag liegt. Michaela, die eigentlich Anspruch auf 450 Euro hätte, könnte einen Trennungsunterhalt bis auf 360 Euro vereinbaren. Bei allem was darunter liege, handele es sich nicht mehr und eine Trennungsunterhaltsvereinbarung sondern um einen Trennungsunterhaltsverzicht.
Nachdem der Notar den Trennungsunterhalt von 200 Euro nicht beurkundet hat, einigen sich Marcel und Michaela darauf, es einfach so zu machen. Marcel zahlt Michaela 200 Euro monatlich.
Was Marcel nicht weiß: Michaela kann die Differenz von 250 Euro auch nachträglich fordern. Merkt Michaela in einigen Monaten, dass sie keine Chance hat, Marcel zurückzugewinnen, kann sie die monatliche Differenz von 250 Euro nachträglich verlangen.
Wie sieht eine wirksame Trennungsunterhaltsvereinbarung aus?
Eine Trennungsunterhaltsvereinbarung kann auch wirksam geschlossen werden. Das kann für den leistungsfähigen Ehepartner finanziell sehr lukrativ sein.
Beispiel einer wirksamen Trennungsunterhaltsvereinbarung:
Marcel Sonnenschein hat eine Geliebte und sich daher von seiner Frau Michaela getrennt. Marcel Sonnenschein verdient – wie im obigen Beispiel Nr. 2 – 2.200 Euro netto und Michaela 800 Euro. Michaela hat gegen Marcel einen Anspruch auf monatlich 450 Euro Trennungsgeld.
Nun hat Marcel aber immer wenig Geld. Er fragt sich selbst, wo das ganz Geld immer bleibt. Er bietet Michaela an, ihr während der Trennung immer pünktlich zum Monatsersten 375 Euro Trennungsgeld zu zahlen. Michaela willigt ein, weil sie keinen Ärger und schnelles Geld will und denkt sich, dass sie später einfach den Rest von Marcel verlangt.
Damit alles mit rechten Dingen zugeht, lassen beide diese Trennungsunterhaltsvereinbarung vom Notar beurkunden.
Die Trennungszeit zieht sich hin. Michaela merkt, dass sie mit ihrem Geld nicht mehr auskommt und will, dass Marcel ihr statt nur 375 Euro monatlich doch 450 Euro zahlt, worauf sie ja einen Anspruch hätte.
Leider muss sie erfahren, dass dem nicht so ist. Sie hat nämlich wirksam mit Marcel den Trennungsunterhalt ausgehandelt. Der ausgehandelte Betrag liegt auch nicht mehr als 20 % unter dem geschuldeten Betrag von 450 Euro, so dass kein Unterhaltsverzicht vorliegt.
Marcel hat Michaela hier ausgetrickst. Er spart monatlich 75 Euro Trennungsgeld. In den 15 Monaten bis zur Scheidung spart er so 1.125 Euro.