Wer sich scheiden lassen will, muss mindestens ein Jahr getrennt leben, wobei die Scheidung auch schon vor Ablauf des Trennungsjahres eingereicht werden kann. Wichtig ist, dass beim Scheidungstermin vor dem Familiengericht die Eheleute mindestens ein Jahr getrennt leben.
Wie reicht man eine Scheidung ein?
Für die Einreichung einer Scheidung hat der Scheidungswillige verschiedene Möglichkeiten. Er kann seine Scheidungsunterlagen per Post oder Fax an den Anwalt senden. Einige Anwälte bieten auch eine Online-Scheidung an. Dann kann der Scheidungswillige seinen Scheidungsantrag auch stellen, indem er ein Online-Formular ausfüllt.
Der Scheidungswillige kann seinen Scheidungsantrag aber nicht direkt beim Familiengericht stellen. Seinen Antrag auf Scheidung übermittelt er über einen der vorgenannten Wege immer an einen Rechtsanwalt. Der Anwalt prüft und sortiert die Unterlagen und arbeitet dann den eigentlichen Scheidungsantrag aus, den er dann in Absprache mit dem Mandanten beim Gericht einreicht. Die Einreichung der Scheidung erfolgt also genaugenommen durch den Anwalt. Als Scheidungswilliger kann man nicht selbst direkt den Scheidungsantrag beim Gericht stellen.
Scheidung schon vor Ablauf des Trennungsjahrs einreichen
„Genaugenommen müsste man mit dem Einreichen des Scheidungsantrags warten, bis die Trennungszeit von einem Jahr abgelaufen ist“, so Rechtsanwalt Thilo Seelbach von scheidung.services. Da die Bearbeitung der Scheidung beim Familiengericht aber immer etwas dauert, könne man den Scheidungsantrag bereits nach 10 Monaten Trennung stellen. Durch die frühzeitige Stellung des Scheidungsantrags könne die Scheidung so erheblich beschleunigt werden.
Rechtsanwalt Seelbach weist aber auch auf die Gefahren der frühzeitigen Stellung des Scheidungsantrags hin. „Genau betrachtet, liegen vor Ablauf des Trennungsjahres die Voraussetzungen einer Scheidung noch nicht vor. Eigentlich ist der Scheidungsantrag nicht schlüssig. Wenn das Gericht es ganz genau nimmt, kann es sein, dass man für den Scheidungsantrag bis zum Ablauf des Trennungsjahrs keine Prozesskostenhilfe bekommt“.
Kann man sich auch vor Ablauf des Trennungsjahrs scheiden lassen?
Viele Scheidungswillige wollen das Trennungsjahr verkürzen. Es gibt einige Ausnahmen, die es erlauben eine Scheidung auch vor Ablauf des Trennungsjahres durchzuführen. Keine Ausnahme vom Trennungsjahr ist die folgende – verbotene – Möglichkeit:
Kann man einfach behaupten, bereits 1 Jahr getrennt zu leben?
Es kommt vor, dass Eheleute angeben bereits ein Jahr in Trennung zu leben obwohl dies tatsächlich noch gar nicht der Fall ist. Wenn beide Ehepartner entsprechende Aussagen machen, kann dies vor Gericht funktionieren. Erlaubt ist es allerdings nicht und es wird an dieser Stelle auch dringend davon abgeraten. Aber de facto ist es so, dass die Familiengerichte die Angaben nicht so genau prüfen und auf die Aussagen der Eheleute vertrauen. Das Scheidungsgericht verlangt in der Regel keine Mietverträge oder Meldebescheinigungen, aus denen man z.B. ersehen könnte, wie lange die Eheleute bereits getrennt leben. Das Familiengericht vertraut auf die Angaben der scheidungswilligen Eheleute.
Welche Ausnahmen vom Trennungsjahr gibt es?
Lebt ein Ehegatte oder leben beide Ehegatten im Ausland so kann eine Scheidung bereits vor Ablauf des Trennungsjahrs erfolgen. Wenn beide Ehegatten im gleichen Ausland leben, so erfolgt die Scheidung nach dem Scheidungsrecht dieses Staates. Sieht das Scheidungsrecht dieses Staates kein Trennungsjahr vor, so erfolgt die Scheidung auch ohne Trennungsjahr.
Das Trennungsjahr muss nicht eingehalten werden, wenn ein Härtefall vorliegt und es dem Ehegatten nicht zuzumuten ist, dass er das Trennungsjahr abwartet. Geregelt ist dies in § 1565 Abs. 2 BGB. Danach kann die Ehe auch vor Ablauf des Trennungsjahrs geschieden werden, wenn die Fortsetzung der Ehe für den Scheidungswilligen aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde. Hier finden Sie weitere Informationen zu dieser sogenannten Härtefallscheidung.
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