Scheidungsverfahren in Berlin
Die Ehe wird als Bund fürs Leben geschlossen. Beendet werden kann sie nur durch ein formelles Scheidungsverfahren vor Gericht, das durch den Antrag eines oder beider Ehegatten in Gang gesetzt wird und an dessen Ende die richterliche Entscheidung über die Auflösung der Ehe steht. In Berlin gibt es verschiedene Familiengerichte, die für die Scheidungsverfahren in Berlin zuständig sind.
Scheidungsrecht Berlin
In Berlin und Brandenburg werden jährlich ca. 10.500 Ehen geschieden. Für das Jahr 2017 beziffert das Amt für Statistik Berlin-Brandenburg die Zahl der Ehescheidungen in Berlin auf 6.070 Ehen. Das ist ein leichter Rückgang gegenüber dem Vorjahr, in dem 6.253 Ehen geschieden wurden. Laut www.scheidungsanwalt-berlin.de ist die Scheidungsrate statistisch im achten Ehejahr am höchsten. In knapp der Hälfte der Scheidungsverfahren (45,4 Prozent) hatte das Ehepaar Kinder. Die Trennungsgründe sind vielfältig. Statistisch stellt etwa ein großer Altersunterschied zwischen den Ehegatten ein signifikantes Scheidungsrisiko dar. Auch binationale Ehen sind von einem statistisch hohen Scheidungsrisiko betroffen. In Berlin war bei knapp einem Viertel der Ehescheidungen einer der Ehepartner kein deutscher Staatsangehöriger. Türkische Paare hingegen ließen sich selten scheiden. Lediglich 103 türkische Paare beantragten 2017 die Scheidung.
- In Berlin einen Anwalt für Scheidung finden
- Scheitern der Ehe
- Wann ist eine Ehe gescheitert?
- Die Trennungszeit
- Verzicht auf Trennungszeit in Härtefällen
- Keine Scheidung bei Vorliegen der Härteklausel
- Die Scheidung – Trennung und Scheidungsantrag
- Die zuständigen Familiengerichte in Berlin
- Erforderliche Unterlagen für das Scheidungsverfahren
- Anträge zu den Scheidungsfolgen
- Der Versorgungsausgleich
- Die Zugewinngemeinschaft
- Gemeinsame Kinder: Umgangsrecht, Sorgerecht, Kindesunterhalt
- Die Scheidungsfolgenvereinbarung
- Die Scheidungskosten
- Die einvernehmliche Scheidung
- Anwalt für Scheidung in Berlin
In Berlin einen Anwalt für Scheidung finden
Wenn Sie in Berlin einen Anwalt für Scheidungsrecht brauchen, dann empfehlen wir Ihnen unsere Spezialseite Anwalt für Scheidung in Berlin. Auf der vorgenannten Seite finden Sie bestimmt einen Scheidungsanwalt.
Daneben können Sie hier im Deutschen Anwaltsregister (DAWR) nach einem Anwalt für Scheidungsrecht in Berlin oder nach einem Anwalt für Familienrecht in Berlin schauen. Ein Anwalt für Familienrecht bearbeitet auch das Scheidungsrecht.
In Berlin und Brandenburg werden jährlich über 11.000 Ehen geschieden. Als Anwalt für Scheidungsrecht gibt es also viel zu tun. Foto: DAWR
Scheitern der Ehe
Unter welchen Voraussetzungen eine Ehe geschieden werden kann, regelt das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB). Gemäß § 1565 BGB kann die Ehe geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. Die Ehe ist dann gescheitert, „wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wieder herstellen“. Auf ein Verschulden wie in anderen Rechtssystemen kommt es im deutschen Scheidungsrecht nicht an. Für die Auflösung der Ehe ist es unerheblich, ob der Ehepartner beispielsweise fremdgegangen ist oder wer was falsch gemacht hat.
Wann ist eine Ehe gescheitert?
Es kommt allein auf das Kriterium des Nichtbestehens der Lebensgemeinschaft der Ehegatten an. Das Scheitern der Ehe wird nach Ablauf bestimmter Trennungszeiten gesetzlich vermutet. So wird gemäß § 1566 BGB gesetzlich unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist, wenn die Ehepartner seit drei Jahren getrennt gelebt haben. Diese dreijährige Trennungszeit ist demnach in der Regel bei der nicht einvernehmlichen Scheidung erforderlich – d.h., wenn einer der Ehepartner die Scheidung beantragt, der andere sich aber nicht scheiden lassen möchte und dem Scheidungsantrag nicht zustimmt.
Sofern beide Ehepartner der Ehe im Rahmen einer einvernehmlichen Scheidung zustimmen, so wird das Scheitern der Ehe bereits nach einem Trennungsjahr unwiderlegbar vermutet. Dazu müssen beide Ehegatten die Scheidung beantragen oder der eine Ehegatte dem Scheidungsantrag des anderen zustimmen.
Die Trennungszeit
Für die gesetzliche Vermutung des Scheiterns der Ehe ist die Trennung der Ehegatten erforderlich. Gemeint ist die räumliche Trennung der Partner voneinander. Sie leben getrennt voneinander - in verschiedenen Wohnungen oder zumindest räumlich getrennt in der bisherigen gemeinsamen ehelichen Wohnung. Die Ehegatten müssen in der Trennungszeit strikt voneinander getrennte räumliche Bereiche bewohnen. Es darf keine gemeinsame Lebensführung mehr vorliegen. Jeder muss seinen Haushalt alleine führen, getrennt voneinander kochen und essen, es darf keine gemeinsame Haushaltskasse geführt werden, und die Freizeit verbringt jeder Ehegatte ohne den anderen.
Dabei kann die Trennungszeit durchaus für kurze Versöhnungsversuche unterbrochen werden. Bis zu drei Monate können die Ehepartner während der Trennungszeit wieder zusammenleben, ohne dass die Trennungszeit unterbrochen würde.
Nach Ablauf der Trennungszeit gilt die gesetzliche Vermutung des Scheiterns der Ehe. Nach einer Trennungszeit von drei Jahren kann also der Ehepartner, der sich nicht scheiden lassen will, die Scheidung nicht mehr verhindern, da die Ehe rechtlich als gescheitert gilt, ohne dass er dies widerlegen kann.
Verzicht auf Trennungszeit in Härtefällen
Besondere Umstände erfordern besondere Maßnahmen. Dies gilt auch für das Scheidungsrecht, das Ausnahmen von der erforderlichen Trennungszeit für eilbedürftige Härtefälle vorsieht. Gemäß § 1565 Absatz 2 BGB kann die Ehe bereits vor Ablauf eines Trennungsjahres geschieden werden, wenn „die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde“. Eine solche Härtefallscheidung wegen einer in der Person des Antragsgegners liegenden unzumutbaren Härte ist beispielsweise bei Gewalt in der Ehe möglich, bei schwerem Alkoholmissbrauch oder Vergewaltigung des Ehepartners. Die Härtefallscheidung ist ein Ausnahmetatbestand für besonders gravierende Fälle und wird von den Familiengerichten zurückhaltend angewandt.
Keine Scheidung bei Vorliegen der Härteklausel
Auf der anderen Seite sieht das Scheidungsrecht auch eine Härteklausel für besondere Sachverhalte, in denen die Scheidung der Ehe trotz Ablauf der Trennungszeit für einen der Ehepartner aufgrund außergewöhnlicher Umstände eine schwere Härte darstellen würde oder die Aufrechterhaltung der Ehe im Interesse gemeinsamer minderjähriger Kinder aus besonderen Gründen ausnahmsweise notwendig ist, vor. Diese Härteklausel ist aber nur in besonders gravierenden Ausnahmefällen anwendbar – etwa wenn ein Ehepartner im Sterben liegt und dem anderen das Warten zumutbar ist.
Die Scheidung – Trennung und Scheidungsantrag
Die Einleitung der Scheidung erfordert als ersten Schritt demnach die faktische Trennung der Ehepartner. Das ist ein rein tatsächlicher Akt, der durch die räumliche Trennung voneinander eingeleitet wird und keinerlei juristischer Erklärungen oder Anträge bedarf. Jeder geht seiner Wege und beendet die gemeinsame Lebensführung in allen Bereichen.
Nach Ablauf der erforderlichen Trennungszeit folgt ein juristischer Schritt: Die Scheidung der Ehe ist beim örtlich zuständigen Familiengericht zu beantragen. Der Scheidungsantrag muss durch einen Rechtsanwalt gestellt werden. Eine Scheidung ohne Anwalt ist nicht möglich. Es herrscht Anwaltszwang. Zumindest der Ehepartner, der die Scheidung beantragt, muss anwaltlich vertreten sein. Der Scheidungsanwalt reicht den Scheidungsantrag für seinen Mandanten ein. In Berlin gibt es eine Vielzahl versierter Anwälte für Familienrecht und spezialisierter Scheidungsanwälte.
Welches Gericht in Berlin für die Scheidung zuständig ist, bemisst sich nach dem Wohnort der Ehegatten. Für die Scheidungsverfahren Berliner Ehepaare sind die Familiengerichte Tempelhof-Kreuzberg, Pankow-Weißensee und Köpenick zuständig. Das Familiengericht Schöneberg ist für internationale Fälle, die aufgrund internationalen Rechts in Deutschland geschieden werden, zuständig. Berliner Bezirke - Wikimedia Commons, TUBS Das Amtsgericht Schöneberg für Familiensachen ist für Scheidungen von Berlinern zuständig, die in folgenden Gerichtsbezirken wohnen*: Der Gerichtsbezirk des Amtsgerichts Schöneberg umfasst den Bezirk Steglitz-Zehlendorf (Steglitz, Lichterfelde, Lankwitz, Zehlendorf, Dahlem, Nikolassee und Wannsee) und den ehemaligen Bezirk Schöneberg (heutige Ortsteile Schöneberg und Friedenau). *In Verfahren auf Scheidung oder Aufhebung der Ehe ist der gemeinsame Aufenthaltsort der Ehegatten oder der Aufenthalt des Ehegatten mit Kindern, notfalls der Aufenthaltsort des Antragsgegners maßgeblich.Die zuständigen Familiengerichte in Berlin
Amtsgericht Schöneberg für Familiensachen
10823 BerlinTelefon(030) 90159 - 0Fax(030) 90159 - 429
Familiengericht Pankow/Weißensee
13189 BerlinTelefon(030) 90245 - 0Fax(030) 90245 - 140
Das Familiengericht Pankow/Weißensee ist für Scheidungen von Berlinern zuständig, die in folgenden Gerichtsbezirken wohnen*:
- Amtsgericht Mitte
- Amtsgericht Pankow/Weißensee
- Amtsgericht Tiergarten
- Amtsgericht Wedding
Das Amtsgericht Mitte ist zuständig für die Ortsteile Mitte, Prenzlauer Berg und Tiergarten, wohingegen das Amtsgericht Pankow/Weißensee für die Ortsteile Weißensee, Blankenburg, Heinersdorf, Karow, Stadtrandsiedlung Malchow, Pankow, Blankenfelde, Buch, Französisch Buchholz, Niederschönhausen, Rosenthal, Wilhelmsruh zuständig ist.
Die Zuständigkeit des Amtsgericht Tiergarten beschränkt sich auf die Ortsteile Hansaviertel, Moabit und Tiergarten und die des Amtsgericht Wedding auf die Ortsteile Frohnau, Heiligensee, Hermsdorf, Lübars, Waidmannslust, Märkisches Viertel, Wittenau, Konradshöhe, Tegel, Reinickendorf, Wedding und Gesundbrunnen.
*In Verfahren auf Scheidung oder Aufhebung der Ehe ist der gemeinsame Aufenthaltsort der Ehegatten oder der Aufenthalt des Ehegatten mit Kindern, notfalls der Aufenthaltsort des Antragsgegners maßgeblich.
Familiengericht Tempelhof-Kreuzberg
10963 BerlinTelefon(030) 90175-0FaxFax: (030) 90175-711
Das Familiengericht Tempelhof-Kreuzberg ist für Scheidungen von Berlinern zuständig, die in folgenden Gerichtsbezirken wohnen*:
- Amtsgericht Charlottenburg
- Amtsgericht Lichtenberg
- Amtsgericht Neukölln
- Amtsgericht Spandau
- Amtsgericht Kreuzberg
- Amtsgericht Schöneberg
Das Amtsgericht Charlottenburg ist für die Ortsteile Charlottenburg, Charlottenburg Nord, Westend, Grunewald, Halensee, Wilmersdorf und Schmargendorf zuständig.
In die Zuständigkiet des Amtsgericht Lichtenberg fallen die Ortsteile Alt-Hohenschönhausen, Falkenberg, Fennpfuhl, Friedrichsfelde, Karlshorst, Lichtenberg, Malchow, Neu-Hohenschönhausen, Rummelsburg und Wartenberg, wohingegen das Amtsgericht Neukölln für die Ortsteile Britz, Buckow, Neukölln und Rudow zuständig ist.
Das Amtsgericht Spandau ist für den gesamten Verwaltungsbezirk Spandau, mit den Ortsteilen Kladow, Gatow, Wilhelmstadt, Spandau, Staaken, Falkenhagener Feld, Hakenfelde, Haselhorst und Siemensstadt zuständig, wie das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg für die Ortsteile Tempelhof, Kreuzberg und Friedrichshain zuständig ist.
Der Gerichtsbezirk (Zuständigkeit) des Amtsgericht Schöneberg umfasst den Bezirk Steglitz-Zehlendorf mit den Ortsteilen Steglitz, Lichterfelde, Lankwitz, Zehlendorf, Dahlem, Nikolassee und Wannsee, sowie den ehemaligen Bezirk Schöneberg mit den Ortsteilen Schöneberg und Friedenau.
*In Verfahren auf Scheidung oder Aufhebung der Ehe ist der gemeinsame Aufenthaltsort der Ehegatten oder der Aufenthalt des Ehegatten mit Kindern, notfalls der Aufenthaltsort des Antragsgegners maßgeblich.
Amtsgericht Köpenick für Familiensachen
12555 BerlinTelefon(030) 90247-0Fax(030) 90247-200
Das Amtsgericht Köpenick für Familiensachen ist für Scheidungen von Berlinern zuständig, die in folgenden Gerichtsbezirken wohnen*:
- Amtsgericht Köpenick
Der (Amts-)Gerichtsbezirk Köpenick entspricht dem Verwaltungsbezirk Treptow-Köpenick mit den Ortsteilen Adlershof, Altglienicke, Alt-Treptow, Baumschulenweg, Bohnsdorf, Friedrichshagen, Grünau, Johannistal, Köpenick, Müggelheim, Niederschöneweide, Oberschöneweide, Plänterwald, Rahnsdorf und Schmöckwitz.
*In Verfahren auf Scheidung oder Aufhebung der Ehe ist der gemeinsame Aufenthaltsort der Ehegatten oder der Aufenthalt des Ehegatten mit Kindern, notfalls der Aufenthaltsort des Antragsgegners maßgeblich.
Erforderliche Unterlagen für das Scheidungsverfahren
Im gerichtlichen Scheidungsverfahren müssen beide Ehepartner einen gültigen Lichtbildausweis (Personalausweis oder Reisepass) und die Heiratsurkunde im Original oder in beglaubigter Abschrift vorlegen. Bei minderjährigen Kindern müssen deren Geburtsurkunden im Original oder in beglaubigter Abschrift vorgelegt werden.
Anträge zu den Scheidungsfolgen
Neben der Auflösung ihrer Ehe müssen sich die Ehepartner bei einer Scheidung mit ihren Finanzen auseinandersetzen. Die Vermögen sind voneinander zu trennen, gemeinsame Vermögenswerte aufzuteilen und Zahlungsansprüche geklärt werden. Die Vermögensauseinandersetzung und Klärung der gegenseitigen Zahlungsansprüche kann einvernehmlich oder durch eine Entscheidung des Gerichts erfolgen. Eine solche gerichtliche Regelung muss der jeweilige Anspruchsinhaber ausdrücklich durch seinen Rechtsanwalt für Familienrecht bei Gericht beantragen. Von Amts wegen führt das Gericht lediglich den Versorgungsausgleich durch.
Der Versorgungsausgleich
Der Versorgungsausgleich ist die Aufteilung der während der Ehezeit erworbenen Anwartschaften auf Versorgungen und Ansprüche auf laufende Versorgungen wegen Alters oder verminderter Erwerbsfähigkeit – grob gesagt also der Rentenausgleich. Grundsätzlich werden die während der Ehe entstandenen Rentenansprüche zur Hälfte zwischen den Ehepartner aufgeteilt, um unterschiedliche Einkommen während der Ehe und die daraus resultierenden unterschiedlichen Rentenansprüche auszugleichen.
Den Versorgungsausgleich können die Ehepartner allerdings auch abweichend davon durch Vertrag selbst regeln. Sie können auch vereinbaren, auf den Versorgungsausgleich zu verzichten.
Die Zugewinngemeinschaft
Haben die Ehepartner in Zugewinngemeinschaft gelebt (die Zugewinngemeinschaft gilt, wenn die Ehepartner keine andere Vereinbarung durch Ehevertrag geschlossen haben), müssen die Ehepartner den Zugewinn, der während der Ehe entstanden ist, ausgleichen. Dabei wird die Differenz des jeweiligen Endvermögens der einzelnen Partner bei Scheidung und dem Anfangsvermögen bei Eingehen der Ehe miteinander verglichen und die Hälfte der Differenz an den Ehegatten mit dem geringeren Zugewinn ausgezahlt.
Unterhalt und sonstige finanzielle Scheidungsfolgen
Weitere Scheidungsfolgen, die von den Ehepartnern einvernehmlich geregelt oder bei Antrag eines Ehepartners durch das Gericht entschieden werden, sind folgende Scheidungsfolgesachen:
Einem der Ehepartner kann Trennungs- und Nachehelichenunterhalt zustehen. Es muss entschieden werden, wer die Ehewohnung endgültig übernimmt – was mit der Trennung in den meisten Fällen bereits vorläufig geregelt wird. Ferner muss der Hausrat untereinander aufgeteilt werden.
Gemeinsame Kinder: Umgangsrecht, Sorgerecht, Kindesunterhalt
Bei gemeinsamen Kindern ist zu regeln, bei wem die Kinder künftig wohnen, wer das Sorgerecht ausübt und wie die Umgangsrechte der Eltern gestaltet werden. Grundsätzlich üben die Eltern das Sorgerecht für ihre gemeinsamen Kinder auch nach der Scheidung gemeinsam aus. Auch steht beiden Elternteilen grundsätzlich das Recht auf Umgang mit den Kindern zu gleichen Anteilen zu. Gerade was die Modalitäten des Aufenthalts der Kinder und des Umgangs mit ihnen angeht, besteht aber häufig detaillierter Regelungsbedarf, damit jeder Elternteil zu seinem Recht kommt. In vielen Fällen wird der Aufenthalt der Kinder zwischen den Eltern genau geteilt – etwa im Wochenwechsel und unter Berücksichtigung von Ferienzeiten, so dass beide Elternteile gleich viel von ihren Kindern haben.
Das Familiengericht kann den gewöhnlichen Aufenthalt der Kinder sowie das Umgangs- und Sorgerecht auf Antrag unter bestimmten Voraussetzungen auch gegen den Willen des anderen Elternteils bestimmen.
Regelungsbedürftig ist ferner der zu zahlende Kindesunterhalt unter Berücksichtigung des Kindergeldes.
Die Scheidungsfolgenvereinbarung
Die Scheidungsfolgen können die Ehepartner auch einvernehmlich ohne das Familiengericht in einer Scheidungsfolgenvereinbarung verbindlich regeln. Dabei ist immer an die gesetzlichen Formvorschriften wie die zwingende notarielle Beurkundung bei Regelungen zum Versorgungsausgleich oder Vereinbarungen über Immobilien zu denken. Dabei ist die Beratung durch einen Anwalt für Familienrecht empfehlenswert.
Die Scheidungskosten
Für das gerichtliche Scheidungsverfahren fallen Prozesskosten an. Das sind die Anwaltskosten der Scheidung und die Gerichtskosten. Die gesetzlichen Anwalts- und Gerichtskosten bemessen sich nach dem Streitwert des Ehescheidungsverfahrens, welchen das Familiengericht festsetzt. Der Streitwert wird maßgeblich aus dem Nettoeinkommen der Ehegatten gebildet, nämlich aus der Summe dreier Nettomonatseinkommen beider Ehepartner. Dabei soll der Streitwert nicht unter 3.000 Euro liegen und 1.000.000 Euro nicht überschreiten.
Unterhaltszahlungen für minderjährige Kinder werden einkommensmindernd berücksichtigt. Pro Kind werden pauschal 250 Euro vom Nettoeinkommen abgezogen.
Das Vermögen der Ehepartner kann streitwerterhöhend berücksichtigt werden. Viele Familiengerichte berücksichtigen das Vermögen dergestalt, dass sie 5 % des Vermögens beider Ehepartner in den Streitwert mit einbeziehen. Eine solche Einbeziehung erfolgt allerdings erst bei Überschreiten des Freibetrags von ca. 15.000 Euro pro Ehegatten zuzüglich eines weiteren Freibetrags von ca. 7.500 Euro pro Kind.
Wenn das Gericht den Versorgungsausgleich durchführt, so wirkt sich auch dies erhöhend auf den Streitwert des Scheidungsverfahrens aus. Pro zu regelnder Anwartschaft werden 10 % des dreifachen monatlichen Nettoeinkommens der Ehepartner zum Streitwert hinzugesetzt.
Die einvernehmliche Scheidung
Die Ehepartner können sich einvernehmlich scheiden lassen. Die einvernehmliche Scheidung hat den Vorteil, dass das Scheitern der Ehe bereits nach einer Trennungszeit von einem Jahr vermutet wird. Der Scheidungsantrag kann sogar bereits nach zehn Monaten gestellt werden, so dass das Trennungsjahr am Tag der Hauptverhandlung vor dem Familiengericht vollendet ist.
Bei der einvernehmlichen Scheidung müssen beide Ehegatten die Scheidung begehren. Der Scheidungsantrag kann dann durch den Scheidungsanwalt des einen Ehegatten gestellt werden. Der andere Ehepartner kann dem Antrag zustimmen, ohne selbst einen Anwalt beauftragen zu müssen.
Auf diese Weise lassen sich also die Anwaltskosten auf die Hälfte reduzieren, da nur ein Anwalt beauftragt werden braucht. Die Scheidungskosten können sich die Ehepartner teilen.
Allerdings müssen sich die Ehepartner bei der einvernehmlichen Scheidung ohne das Familiengericht über alle Scheidungsfolgen einig werden. Bei Streitigkeiten, juristischem Unwissen eines Ehepartners und ungleichen Vermögensverhältnissen kann dies einen sehr großen Nachteil für den „schwächeren“ Ehepartner darstellen. Ob eine einvernehmliche Scheidung wirklich mit allen finanziellen Konsequenzen vorteilhaft ist oder nicht doch lieber eine streitige Scheidung durchgeführt werden sollte, sollte sich jeder Ehepartner gut überlegen und sich im Zweifel durch einen Rechtsanwalt für Familienrecht in Berlin beraten lassen. Eine einvernehmliche Scheidung danach – nach ausführlicher anwaltlicher Beratung – immer noch möglich.
Anwalt für Scheidung in Berlin
Wollen Sie sich in Berlin scheiden lassen und sind auf der Suche nach einem Anwalt für Scheidungsrecht in Berlin, dann können Sie einen Rechtsanwalt hier im Deutschen Anwaltsregister (DAWR) finden: Anwalt für Scheidungsrecht in Berlin
Liste von Rechtsanwälten für Scheidung in Berlin
An diese Rechtsanwälte und Rechtsanwaltskanzleien können Sie sich wenden, wenn Sie einen Anwalt für Scheidung in Berlin suchen:
Anwälte aus Berlin
- präsentiert sich im DAWR (Deutschen Anwaltsregister)
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- Rechtsanwalt Rolf HaaseKanzlei für Recht und Arbeitsrechtpräsentiert sich im DAWR (Deutschen Anwaltsregister)
Prof. HaaseHohenzollerndamm 123, 14199 Berlin - Rechtsanwalt Alan MenakerRechtsanwalt MenakerMeinekestraße 7, 10719 Berlin
- Rechtsanwalt Karl Josef FringsKanzlei FringsMehringdamm 50, 10961 Berlin
- Rechtsanwalt Gerald FreundFreund RechtsanwaltEhrenbergstr. 23, 14195 Berlin
Die Liste der hier genannten Rechtsanwälte und Rechtsanwaltskanzleien ist als Empfehlung zu verstehen und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Es gibt viele weitere Rechtsanwälte und Rechtsanwaltskanzleien, an die Sie sich wenden können, wenn Sie sich in Berlin scheiden lassen möchten, siehe z.B.: Anwalt für Scheidungsrecht in Berlin
Weitere Infos zur Scheidung: