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Vertragsrecht und Zivilrecht | 02.05.2017

Salvatorische Klausel

Salvatorische Klausel: Was versteht man unter der salvatorischen Klausel?

Sinn und Unsinn der salvatorischen Klausel in Verträgen

Viele Vertragstexte sehen als letzte oder vorletzte Bestimmung eine „salvatorische Klausel“ vor. Je nach Ausgestaltung kann eine solche Klausel ganz oder teilweise unwirksam sein oder möglicherweise sogar gegen das Wettbewerbsrecht verstoßen. Aber was bedeutet „salvatorische Klausel“ überhaupt?

Das aus dem Lateinischen stammende Fremdwort „salvatorisch“ bedeutet bewahrend oder erhaltend. Ein Blick in das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) verrät, weshalb viele Parteien bei Vertragsschluss eine erhaltende – also salvatorische – Klausel in einen Vertrag aufnehmen wollen. Denn gemäß § 139 BGB führt die Teilnichtigkeit eines Rechtsgeschäfts im Zweifel zur Nichtigkeit des gesamten Geschäfts.

§ 139 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) Ist ein Teil eines Rechtsgeschäfts nichtig, so ist das ganze Rechtsgeschäft nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde.

Mit der Aufnahme einer salvatorischen Klausel in den Vertragstext soll demnach verhindert werden, dass bei Unwirksamkeit einer einzelnen Vertragsregelung (etwa wenn eine Klausel gegen zwingendes Recht verstößt) gleich der ganze Vertrag nichtig ist. Der Vertrag soll also im Fall der Ungültigkeit einzelner Regelungen im Übrigen bestehen bleiben.

§ 139 BGB ausschließen

Dies ist auch eine sinnvolle und grundsätzlich rechtlich unproblematische Überlegung. Der Teufel sitzt allerdings auch hier im Detail, und so kommt es ganz darauf an, wie die salvatorische Klausel im Einzelnen formuliert ist. Um wirklich zu erreichen, dass der wirksame Vertragsteil auch ohne den unwirksamen Teil gilt, sollte § 139 BGB explizit ausgeschlossen werden.

Die Grenzen der salvatorischen Klausel: Beweislastumkehr bei Uneinigkeit

Allerdings führt auch das nicht dazu, dass der Vertrag bei Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit einzelner Klauseln automatisch bestehen bleibt. Vielmehr kann ein Vertragspartner immer noch darauf pochen, dass der Vertrag insgesamt nicht ohne diese eine Regelung, die sich im Nachhinein als unwirksam erweist, abgeschlossen worden wäre. Vielmehr führt die salvatorische Klausel insoweit zu einer bloßen Beweislastumkehr.

Denn gemäß § 139 BGB müsste sich derjenige Vertragsteil, der auf die Gültigkeit des Vertrags trotz Unwirksamkeit einer einzelnen Bestimmung pocht, beweisen, dass eine solche Erhaltung des Vertrags bei Vertragsschluss gewollt war. Die wirksame salvatorische Klausel führt nun dergestalt zu einer Beweislastumkehr, dass nunmehr derjenige Vertragspartner, der die Gesamtnichtigkeit des Vertrags für sich reklamiert, beweisen muss, dass die Parteien den Vertrag ohne den unwirksamen Teil gar nicht abgeschlossen hätten.

Ersetzungsklausel gibt ohnehin geltende Rechtslage wieder

Nun geht die salvatorische Klausel in vielen Verträgen zudem über die bloße und dem Grundsatz nach unproblematische Erhaltungsklausel hinaus und regelt in einem zweiten Satz eine „Ersetzungsklausel“, wonach geregelt wird, dass an die Stelle einer unwirksamen Regelung eine solche Regelung treten soll, deren Wirkung der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommt, die mit der unwirksamen Bestimmung verfolgt wurde.

Eine solche Regelung ist genaugenommen aber unnötig, da sie lediglich die ohnehin geltende Rechtslage wiedergibt, wonach die ergänzende Vertragsauslegung stets nach dem Parteiwillen, nach Sinn und Zweck des Vertrags und den beiderseitigen Interessen der Vertragsparteien zu erfolgen hat.

Die salvatorische Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)

Eine absolute Sicherheit, wie mit dem Vertrag im Fall der Unwirksamkeit einer einzelnen vertraglichen Regelung zu verfahren ist, kann demnach auch eine salvatorische Klausel nicht bieten.

Mehr noch: In Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) hat eine salvatorische Klausel von vornherein nichts zu suchen, da gemäß § 306 BGB ohnehin geregelt ist, dass Allgemeine Geschäftsbedingungen bei teilweiser Unwirksamkeit „im Übrigen wirksam“ bleiben. Insbesondere Ersetzungsklauseln, in denen bestimmt wird, was an die Stelle einer unwirksamen Regelung treten soll, sind gemäß § 306 Absatz 2 BGB unwirksam, da sich dieser Vorschrift zufolge der „Inhalt des Vertrags nach den gesetzlichen Vorschriften“ richtet.

Salvatorische Klausel als Abmahnrisiko?

Unternehmer sollten sich bei Gestaltung ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen also sehr genau überlegen, ob sie die in vielen Musterverträgen zu findenden salvatorischen Klauseln in ihren eigenen Verträgen übernehmen wollen. Denn teilweise wird sogar vertreten, dass die Verwendung unwirksamer salvatorischer Klauseln zulasten von Verbrauchern sogar einen abmahnfähigen Wettbewerbsverstoß darstellen.

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