Das Gericht wies die Klage allerdings ab. Ein Anspruch gegen die Geliebte bestehe schon deshalb nicht, weil es sich bei Ihr um eine Hostess und Bardame eines Nachtclubs handele und der Sex für sie ein geschäftlicher Vorgang sei. Mit dem Sex wollte sie den wohlhabenden Ehemann nämlich an den Club binden.
Verkehr mit einer Prostituierten berührt nicht das „friedliche Eheleben“.
Sie sei zwar nicht direkt für den Sex bezahlt worden, aber indirekt dadurch, dass der Mann weiterhin Kunde des Clubs blieb. Es bestehe also kaum ein Unterschied zu einer Prostituierten. Verkehr mit einer Prostituierten berühre aber nicht das „friedliche Eheleben“.
Auch gegen den Ehemann bestehe kein Anspruch auf Schmerzensgeld, denn die geschäftliche Affäre verstoße nicht gegen das Gesetz.
Schmerzensgeld fürs Fremdgehen
Generell scheint es in Japan aber nicht unüblich zu sein, von seinem Ehepartner ein Schmerzensgeld zu verlangen, wenn er fremdgeht…nun denn…