Mischungen von Flüssigkeiten und Feststoffen dürfen nur in bestimmten Einzelbehältnissen transportiert werden
Die Bundespolizei hatte einem Mann im März 2013 am Flughafen Berlin-Tegel untersagt, die genannten Lebensmittel im Handgepäck zu transportieren. Hiergegen klagte der Mann.
Seine Klage wurde nun vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg abgewiesen. Die Bundespolizei handelte rechtmäßig, als sie dem Mann die Mitnahme der Lebensmittel untersagte.
Es handele sich nach dem in Deutschland unmittelbar geltenden europäischen Verordnungsrecht über die Kontrolle des Handgepäcks bei den Lebensmitteln um Mischungen von Flüssigkeiten und Feststoffen, stellte das Gericht fest.
Derartige Mischungen dürften allenfalls in Einzelbehältnissen mit einem Fassungsvermögen von nicht mehr als 100 Millilitern in einem durchsichtigen, wieder verschließbaren Plastikbeutel mit einem Fassungsvermögen von nicht mehr als 1 Liter befördert werden. Diese Vorgaben, die hinreichend bestimmt seien, habe der Kläger nicht eingehalten. Die Bundespolizei sei auch nicht verpflichtet gewesen, die mitgeführten Lebensmittel auf das Vorhandensein von Flüssigsprengstoff zu untersuchen, urteilten die Richter.