In dem Strafverfahren wurde dem Reichsbürger (vgl. @ART3229@) jedoch keineswegs Fahren ohne Fahrerlaubnis (strafbar gemäß § 21 StVG) vorgeworfen. Denn er hatte tatsächlich ganz ordentlich seinen Führerschein gemacht. Vielmehr wurde ihm zur Last gelegt, dass er statt seines Führerscheins den von einer selbsternannten „Reichsregierung“ in „Groß-Berlin“ ausgestellten „Reichsführerschein“ vorzeigte. Dies führte zum Vorwurf der Urkundenfälschung.
„Reichsbürger“ verleugnen Existenz der Bundesrepublik Deutschland
Hintergrund des Vorfalls ist, dass es in Deutschland diverse sogenannte „Reichsbürgerbewegungen“ gibt, die der Überzeugung sind, dass das Deutsche Reich nicht untergegangen sei und die meinen, dass die Bundesrepublik Deutschland als Staat gar nicht existiere. Sie sehen sich selbst als Reichsdeutsche und meinen, dass hoheitliche Befugnisse allein durch ihre jeweilige Reichsregierung ausgeübt werde, der sich angeschlossen haben (vgl. @ART3229@).
Auf den ersten Blick erkennbarer Fantasieausweis oder Fälschung echten Ausweisdokuments?
Und da die BRD nicht existiere, unterliegen sie auch nicht deren Gesetzen – so die Theorie.
Diese Verschwörungstheorie außen vor gelassen, stellte sich dem Amtsgericht Frankfurt allerdings folgende handfeste juristische Frage: Der Angeklagte hatte keinen ‚richtigen‘ Führerschein einer deutschen Fahrerlaubnisbehörde gefälscht, sondern einen reinen Fantasieausweis vorgezeigt – erfüllt dies bereits den Straftatbestand der Urkundenfälschung? Denn eine solche setzt voraus, dass das Papier auf den ersten Blick für ein echtes Ausweisdokument gehalten werden kann, d.h. einem solchen Dokument zum Verwechseln ähnlich ist.
Verwechslungsgefahr trotz Reichs- statt Bundesadlers
Genau an dem Punkt setzte der Anwalt des Angeklagten an: Von Dokumentenfälschung könne keine Rede sein, weil gar keine Verwechslungsgefahr bestehe. Der Reichsführerschein sei schweinchenrosa, und auf ihm prange statt des Bundesadlers der Reichsadler. Auch der Ausstellungsort „Groß-Berlin“ schließe eine Verwechslung aus.
Das Gericht sah es freilich anders und verurteilte den Mann zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen je acht Euro, da durchaus eine Verwechslungsgefahr gegeben sei. Gerade im Ausland könnte der Reichsführerschein als echtes Dokument wahrgenommen werden.
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