[01.09.2016] Verkäufer, die die Preise ihrer eigenen Angebote durch „shill bidding“ also durch manipulierte Gebote in die Höhe treiben, können zum Schadensersatz verpflichtet sein. In diesen Fällen kommt nämlich ein Vertrag mit dem Bieter zu Stande, der ohne das manipulierte Gebot bei normalem Auktionsverlauf Höchstbieter gewesen wäre. Das gilt selbst dann, wenn der Betrag weit unter dem Verkehrswert liegt! So der BGH in einem aktuellen Urteil.