[25.02.2015] Jeder Wohnungseigentümer kann verlangen, dass zwingend erforderliche Sanierungen am gemeinschaftlichen Eigentum so rasch wie möglich erfolgen. Dies gilt auch dann, wenn die vorhandene Instandsetzungsrücklage nicht ausreicht und Sonderumlagen notwendig werden (Bundesgerichtshof, Urteil vom 17.10.2014, Az. V ZR 9/14).