[07.07.2015] Der Empfang von Hörfunk- und Fernsehsendungen durch einzelne Wohnungseigentümer über eine Gemeinschaftsantenne in einer Wohneigentumsanlage, stellt keine zustimmungspflichtige öffentliche Wiedergabe dar. Die GEMA kann daher keine Entgelte verlangen (Oberlandesgericht München, Urteil vom 11.09.14, Az. 6 U 2619/13).