[04.03.2015] In Zeiten, in denen die Menschen beruflich wie privat viel unterwegs sind, stellen Handwerkertermine gelegentlich ein Problem dar. Mal passt es dem Immobilienbesitzer nicht, mal dem Dienstleister nicht. Doch wer muss eigentlich den ersten Terminvorschlag machen? Mit dieser Frage befasste sich nach Information der LBS nun das Amtsgericht Dieburg (Amtsgericht Dieburg, Urteil vom 26.02.2014, Az. 20 C 1185/13 (21)).