[18.01.2016] Die Volkswagen AG teilte unserer Kanzlei mit, dass sie allen Volkswagen Vertragspartnern nahe gelegt habe, bis zum 31.12.2017 auf die Erhebung der Verjährungseinrede im Hinblick auf etwaige Ansprüche die im Zusammenhang mit der in Fahrzeugen mit Motortyp EA 189 eingebauten Software bestehen, zu verzichten. Insbesondere gelte diese Empfehlung des Verjährungsverzichts auch für derartige Ansprüche, die bereits verjährt sind.