[01.04.2016] Die Kündigung von zuteilungsreifen, aber nicht voll besparten Bausparverträgen ist rechtswidrig, selbst wenn die Zuteilungsreife schon mehr als 10 Jahre zurück liegt. Mit Urteil vom 23.12.2015 gab das LG Stuttgart (12 O 97/15) der Klägerin Recht. Die vier streitgegenständlichen Bausparverträge waren seit über 10 Jahren zuteilungsreif, aber nicht voll bespart. Die Kammer erteilte der Beklagten eine Absage, welche die Kündigungen auf § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB stützte.