[30.06.2020] 



Wird ein Mietvertrag wirksam gekündigt und danach mündlich unter abweichenden Bedingungen fortgesetzt, so müssen die Änderungen innerhalb eines Jahres schriftlich festgehalten werden, da sonst die Schriftform, die vom Gesetzgeber (§ 550 BGB) vorgeschrieben ist, nicht gewahrt wird.