[21.05.2015] Sobald gegen eine GmbH ein Insolvenzantrag gestellt wird, hat der Geschäftsführer über die rechtlichen, wirtschaftlichen und tatsächlichen Verhältnisse der von ihm vertretenen Gesellschaft einschließlich gegen Gesellschafter und ihn selbst gerichteter Ansprüche Auskunft zu erteilen. Er ist nach einer aktuellen Entscheidung des BGH hingegen nicht verpflichtet, über seine eigenen Vermögensverhältnisse und die Realisierbarkeit etwaiger gegen ihn gerichteter Ansprüche Angaben zu machen (BGH, Beschluss vom 05.03.2015, Az. IX ZB 62/14).