[03.04.2025] 



Trennt sich ein Ehepaar steht oft die Entscheidung an, wer in der Ehewohnung verbleibt und wer auszieht. Dabei kann es passieren, dass ein Ehegatte in der Wohnung verbleibt, welche im Allein- oder Miteigentum des anderen Ehegatten steht. In diesem Fall kann der weichende Ehegatte gemäß § 1361 Abs. 3 Satz 2 BGB unter bestimmten Voraussetzungen eine Nutzungsentschädigung verlangen. Nun ist es zudem keine Seltenheit, dass dem verbleibenden Ehegatten Unterhaltsansprüche zustehen. Nachfolgend wird es um die Frage gehen, ob der Anspruch auf Trennungsunterhalt bei der Höhe der Nutzungsentschädigung zu berücksichtigen ist.