[16.06.2017] Das Baugesetzbuch (BauGB) verlangt für die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens auch, dass die Erschließung des Vorhabens gesichert ist. Das gilt sowohl für die Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile (§ 34 BauGB) als auch für das Bauen im Außenbereich (§ 35 BauGB).