[25.03.2025] 



Der Bürgschaftsvertrags birgt für den Bürgen ein erhebliches Risiko, da sein eigenes Leistungsversprechen untrennbar an die wirtschaftliche Situation des Schuldners gebunden ist. [1] Dies wird insbesondere in der Bankenpraxis äußerst relevant. Es kommt immer wieder vor, dass sich ein Ehegatte im Rahmen eines Kreditvertrages für die Schulden des anderen Ehegatten verbürgt, da dieser widrigenfalls keinen Kredit bekommen würde. Diese Fallkonstellation wird auch Ehegattenbürgschaft genannt. Im Falle einer Zahlungsunfähigkeit des Kreditnehmers, kann es dazu kommen, dass sich der bürgende Ehegatte möglicherweise über einen längeren Zeitraum hinweg verschuldet.