[02.07.2018] Mit Urteil vom 23.03.2018, Az. 2 28 O 160/16 hat das Landgericht Frankfurt am Main entschieden, dass nach dem wirksamen Widerruf eines Fremdwährungsdarlehens (Schweizer Franken) der Darlehensnehmer das Wechselkursrisiko dann nicht zu tragen hat, wenn er von der Bank als Darlehensauszahlung tatsächlich keine Schweizer Franken erhalten hat, sondern eine Auszahlung des Darlehensbetrages in Euro erfolgt ist. Der Darlehensnehmer schuldet nach Widerruf dann auch nur die Rückzahlung des erhaltenen Euro Betrages.