[20.05.2016] Ob Fondsgesellschaften gewinnunabhängige Ausschüttungen von den Anlegern zurückfordern können, ist seit Jahren umstritten. Der Bundesgerichtshof stellte mit Urteil vom 16. Februar 2016 klar, dass diese Ausschüttungen nur dann zurückgefordert werden können, wenn dies im Gesellschaftsvertrag eindeutig und für den Anleger verständlich geregelt ist.