[23.02.2017] 



Für Lebensversicherer, die bei Abschluss des Versicherungsvertrages keine ordnungsgemäße Widerspruchs- oder Widerrufsbelehrung vorgenommen haben, besteht die Möglichkeit, eine sogenannte Nachbelehrung vorzunehmen, um das „ewige“ Widerspruchs- oder Widerrufsrecht zu beseitigen.