[06.04.2016] In einem von uns geführten Verfahren wegen des Widerrufes eines von der Kreissparkasse Köln vermittelten Darlehensvertrages mit der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW), welchem das KfW-Wohneigentumsprogramm (124) zu Grunde liegt, hat sich das Landgericht Köln in einem nicht veröffentlichten Hinweisbeschluss unserer Auffassung angeschlossen und darauf hingewiesen, dass die KfW-Programme nicht automatisch Förderdarlehen im Sinne des Gesetzes sind, sondern jeweils eine Einzelfallprüfung anhand der gesetzlichen Voraussetzungen erforderlich ist (LG Köln, Hinweisbeschluss vom 17.03.2016, 15 O 335/15).