[31.03.2017] 



Es besteht kein Anspruch auf Rückerstattung eines Zwangsgeldes, das wegen unterbliebener Mitwirkung im Verfahren betreffend den Versorgungsausgleich festgesetzt und vollstreckt wurde, nach erfolgter Mitwirkung, wenn der Festsetzungsbeschluss formell rechtskräftig geworden ist (Beschluss des OLG Köln vom 29.12.2016, 4 WF 143/16).