[20.02.2015] Auch wer nicht heimlich schwarzfährt, sondern auffällig einen Zettel mit der Aufschrift „Ich fahre schwarz“ am Kopf trägt, macht sich wegen des Erschleichens von Leistungen gemäß § 265a Strafgesetzbuch strafbar (LG Bonn, Urteil vom 18.02.2015, Az. 26 Ns 38/14).