[05.03.2015] Verschweigt ein Verkäufer bei einem Hauskauf mit Absicht den schlechten Zustand des Gebäudes, so ist er zur Rückabwicklung des Vertrages und zur Zahlung von Schadensersatz verpflichtet. Das Oberlandesgericht Oldenburg entschied, dass der Käufer einen gerechten Ausgleich erhalten müsse, wenn feuchte Wände des Hauses durch den Verkäufer extra vertuscht werden, um das Haus attraktiver erscheinen zu lassen (Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil vom 05.02.2015, Az. 1 U 129/13).