[07.04.2015] Viele Unternehmen sind gesetzlich nach § 4 f BDSG verpflichtet, einen Datenschutzbeauftragten zu bestellen. Als Faustregel gilt, dass bereits bei zehn Arbeitsplätzen, die die automatisierte Verarbeitung von Daten zum Gegenstand haben, die Bestellung erforderlich ist. Dieses können z.B. sein, Sachbearbeiter, Mitarbeiter im Vertrieb, Finanzwesen, IT sowie HR, aber auch jeder der mit der Vor- und Nachbereitung beschäftigt ist (z.B. Lochen, Abheften und Kuvertieren ausgedruckter Serienbriefe).