[28.05.2015] Eine Kündigung des Vermieters muss sich grundsätzlich an alle Mieter des Mietverhältnisses richten. Allerdings ist in der Erklärung des Empfängers einer Kündigung, diese an einen Mitmieter weiterzuleiten, die Bevollmächtigung des Empfängers durch den Mitmieter zur Entgegennahme von Willenserklärungen, die das Mietverhältnis betreffen, zu sehen. Dies geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs hervor (Bundesgerichtshof, Urteil vom 10. Dezember 2014, Az. VIII ZR 25/14).