[23.06.2015] Eine Schwangerschaft ist in der Regel ein freudiges Ereignis und keine Krankheit. Deshalb verstößt es auch nicht gegen das verfassungsrechtliche Gleichheitsgebot, wenn die Straßenverkehrsordnung ausdrücklich Sonder-Parkplätze für Schwerbehinderte vorsieht, jedoch nicht für hochschwangere Frauen (Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 22.06.2009, Az. 10 ZB 09.1052).