[18.08.2015] 



Mancher Arbeitgeber ist mit freiwilligen Sonderzahlungen sehr zurückhaltend. Denn bei der wiederholten Zahlung von Urlaubs- oder Weihnachtsgeld kann eine betriebliche Übung entstehen, so dass den Arbeitnehmern ein Rechtsanspruch auf die Sonderzahlung erwächst – obwohl dies nicht im Arbeitsvertrag vorgesehen ist. Damit eine solche Übung nicht entsteht, leisten einige Betriebe Sonderzahlungen nur unter ausdrücklichem Freiwilligkeits- oder Widerrufsvorbehalt. Dies kann für den Arbeitgeber allerdings nach hinten losgehen, wenn er beide Vorbehalte kombiniert.