[23.09.2015] Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hat mit Urteil vom 03.11.2014 (Az. 2 Sa 152/14) bekräftigt, dass verhaltensbedingte Kündigungen grundsätzlich zunächst eine Abmahnung durch den Arbeitgeber voraussetzen. Dies soll auch dann gelten, wenn es um Störungen des Vertrauensbereichs durch Straftaten gegen Vermögen oder Eigentum des Arbeitgebers geht.