[21.03.2016] 



Beim Widerruf einer Immobilienfinanzierung galt bislang das „ewige Widerrufsrecht“, mit anderen Worten: wurde ein Vertrag mit einer falschen Widerrufsbelehrung versehen, konnte er widerrufen und rückabgewickelt werden. Der Bundesgerichtshof hatte im November 2002 für solche „Altverträge“ ein „ewiges Widerrufrecht“ eingeräumt und damit das Startsignal für den „Widerrufsjoker“ gesetzt.