Das Amtsgericht Köln, Urteil vom 14.09.2011, Az. 221 C 170/11 hatte den Fall einer älteren Mieterin zu entscheiden. Weil sie unter massiver Herzinsuffizienz litt, bat sie den Vermieter in einem Schreiben darum, sie von dem beschwerlichen Winterdienst zu befreien. Als der Vermieter auf Einhaltung der im Mietvertrag enthaltenen Pflicht zum Schneeräumen pochte, zog die Mieterin vor Gericht.
Der zuständige Amtsrichter las sich zunächst den Mietvertrag durch, welcher hinsichtlich des Winterdienstes auf die Hausordnung verweist. Unter der Überschrift „Reinigung und Pflege“ heißt es in Ziffer 12. der Hausordnung unter der Bezeichnung „Schnee und Eis“: „Das Freihalten der Bürgersteige und der Hauszugänge von Schnee und Eis und das Bestreuen bei Glätte ist Pflicht der Erdgeschossmieter; sind mehrere Wohnungen im Erdgeschoss vorhanden, so führen diese ihre Arbeiten jeweils von ihrer Grundstückshälfte aus. Die Polizei hält sich bei Vernachlässigung dieser Pflichten an die Erdgeschossmieter.“ Von denen gibt es neben der Mieterin noch zwei weitere Mietparteien. Insgesamt verfügt das Gebäude über 24 Wohnungen, verteilt auf acht Etagen.
Dass ausschließlich die Mieter der Erdgeschosswohnungen für den Winterdienst verantwortlich sein sollten, hielt das Gericht für überraschend und treuwidrig. Die übrigen Mietparteien sind laut Hausordnung nur dazu verpflichtet, wöchentlich ihr Treppenhausanteil zu putzen. Das sei aber mit den Belastungen, die der Winterdienst mit sich bringt, nicht vergleichbar. Kann der Mieter im Krankheitsfall keine Vertretung organisieren oder vergisst er einmal zu streuen, haftet er grundsätzlich persönlich, wenn jemand zu Schaden kommt. Wer dagegen die Treppe nicht fegt, muss nicht damit rechnen, dass jemand deshalb gleich stürzt. Das Amtsgericht Köln, Urteil vom 14.09.2011, Az. 221 C 170/11 sah das ähnlich. Eine Überbürdung des Winterdienstes auf drei und somit nur ein Achtel aller Mietparteien stelle eine Ungleichbehandlung dar. Die Klausel sei außerdem überraschend, weil der Mieter mit einer solchen Regelung bei Vertragsabschluss nicht zu rechnen brauche (Az. Amtsgericht Köln, Urteil vom 14.09.2011, Az. 221 C 170/11).
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ra-online/Rechtsanwaltskammer des Saarlandes (pm/pt)