Ehe, Familie und Verwandtschaft sind wichtige Bereiche menschlicher Beziehungen. Ihr rechtliches Fundament finden sie im Familienrecht, das in Deutschland u.a. im 4. Buch des Bürgerlichen Gesetzbuchs kodifiziert ist (§§ 1297 bis 1921 BGB). In aufeinanderfolgenden Kapiteln werden dort die Verlobung, Eingehung der Ehe, Scheidung sowie Kindschaftssachen, Vormundschafts-, Pflegschafts- und Betreuungsfragen geregelt.
Das Scheidungsverfahren – Berliner Anwalt für Familienrecht
Bei rechtlichen Fragen rund ums Familienrecht können sich Betroffene bei einem Rechtsanwalt für Familienrecht beraten lassen. Besonders häufig entsteht rechtlicher Beratungsbedarf bei einer angestrebten oder vom Ehepartner beantragten Scheidung. Die Ehe kann in Deutschland nur im Rahmen eines gerichtlichen Scheidungsverfahrens vor dem örtlich zuständigen Amtsgericht (Familiengericht) durchgeführt werden.
Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Wohnort der Ehepartner. Wer sich in Berlin scheiden lassen möchte, kann bei einem Berliner Rechtsanwalt prüfen lassen, ob die Scheidungsvoraussetzungen vorliegen und die Scheidung bei einem Berliner Familiengericht eingereicht werden kann. Zuständig für Familiensachen sind je nach Wohnort das Berliner Amtsgericht Schöneberg, das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg, das Amtsgericht Pankow/Weißensee oder das Amtsgericht Treptow/Köpenick.
Der Zugewinnausgleich
Ein weiterer wichtiger Bereich des Familienrechts ist das eheliche Güterrecht. Auch wenn es während der Ehe oftmals gar nicht thematisiert wird, kann das eheliche Güterrecht im Rahmen der Scheidung eine wichtige Rolle spielen; nämlich dann, wenn es um die finanzielle Auseinandersetzung der Ehegatten geht.
Im Rahmen des Scheidungsverfahrens wird der Rechtsanwalt zunächst prüfen, ob ein güterrechtlicher Ausgleichsanspruch besteht. Dies kommt insbesondere dann in Betracht, wenn die Ehegatten im gesetzlichen Ehestand der Zugewinngemeinschaft leben und unterschiedliche Vermögen ihr Eigen nennen. Der Anspruch auf Zugewinnausgleich besteht in Höhe der Hälfte der Differenz des Zugewinns der Vermögen der Ehegatten. Der Zugewinn ist der Zuwachs des Vermögens eines Ehepartners während der Ehe, d.h. im Zeitraum zwischen Eingehung der Ehe und dem der Scheidung der Ehe (Stichtag ist die Zustellung des Scheidungsantrags durch das Familiengericht an den Ehepartner). Dabei ist zu beachten, dass der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft automatisch für die Ehepartner gilt, sofern sie keine abweichende Regelung durch einen notariell beglaubigten Ehevertrag getroffen haben. In einem Ehevertrag können die Ehepartner beispielsweise den Stand der Gütertrennung oder Gütergemeinschaft vereinbaren.
Berliner Anwalt für Familienrecht berät zu Ehevertrag und Scheidungsfolgenvereinbarung
Idealerweise regeln die Ehegatten den Güterstand und die sich daraus ergebenden gegenseitigen finanziellen Verpflichtungen bereits bei Eingehung der Ehe in einem Ehevertrag. Wenn sie sich bei Trennung und Scheidung jedoch in finanzieller Hinsicht einig sind, ohne dass bereits ein Ehevertrag geschlossen wurde, können sich die Ehegatten selbstverständlich auch im Rahmen des Scheidungsverfahrens noch auf eine einvernehmliche Lösung verständigen. In einer Scheidungsfolgenvereinbarung, die ebenfalls notariell zu beglaubigen ist, können sie beispielsweise den gesetzlichen Ausgleichsanspruch auf Zugewinn ausschließen.
Wer bei Heirat einen Ehevertrag oder im Hinblick auf eine bevorstehende Scheidung eine Scheidungsfolgenvereinbarung mit dem Ehepartner abschließen möchte, kann sich bei einem Berliner Anwalt für Familienrecht beraten lassen.
Zu beachten ist, dass das Familiengericht im Scheidungsverfahren nicht von Amts wegen über den Zugewinn entscheidet. Das Familiengericht entscheidet hierüber – ebenso wie über sonstige Scheidungsfolgesachen – nur auf Antrag eines der Ehegatten. Eine Ausnahme stellt lediglich der Versorgungsausgleich (Ausgleich der Rentenanwartschaften dar), über den das Gericht von Amts wegen (also ohne Antrag) entscheidet. Auch den Versorgungsausgleich können die Ehepartner allerdings durch eine notariell beglaubigte Vereinbarung ausschließen.
Gesetzliche Unterhaltsansprüche – Ehegattenunterhalt, Kindesunterhalt und Elternunterhalt
Ein weiterer wichtiger Themenkomplex des Familienrechts sind Unterhaltsansprüche zwischen Ehepartnern und Verwandten. Die Frage nach Unterhaltsansprüchen stellt sich zum einen unter Ehepartnern, wenn diese sich trennen und scheiden lassen. Zum anderen sind gemäß § 1601 BGB Verwandte in gerader Linie verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren. Wichtigster Fall des Verwandtenunterhalts ist der Unterhaltsanspruch von Kindern gegenüber ihren Eltern. Dieser besteht gegenüber dem Elternteil, bei dem das Kind wohnt, in Form von Naturalunterhalt (indem das Kind mit Wohnraum, Kleidung, Lebensmitteln etc. versorgt wird). Gegenüber dem Elternteil, bei dem das Kind nicht wohnt, besteht Anspruch auf Barunterhalt. So wird bei Trennung der Eltern derjenige Elternteil, bei dem das Kind wohnen bleibt, für das Kind dessen Unterhaltsanspruch gegenüber dem anderen Elternteil geltend machen.
Kindesunterhalt auch nach Volljährigkeit
Aber auch nach Volljährigkeit und evtl. Auszug des Kindes aus der elterlichen Wohnung kann dieses gegenüber den Eltern Anspruch auf Zahlung von Unterhalt haben. Der Unterhaltsanspruch endet also nicht mit dem 18. Lebensjahr, sondern kann vielmehr – grob gesagt – bis zum Abschluss der beruflichen Ausbildung des Kindes geltend gemacht werden (wobei auch hier, sofern Ausbildung oder Studium im Heimatort absolviert werden können, sich immer die Frage stellt, ob die Eltern Barunterhalt oder lediglich Naturalunterhalt in Form der Gewährung von Wohnraum etc. schulden).
Kinder sind ihren Eltern unterhaltspflichtig
Aber auch umgekehrt besteht eine Unterhaltspflicht. Kinder sind ihrerseits ihren Eltern gegenüber verpflichtet, im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten Unterhalt zu gewähren. Dies wird oftmals dann aktuell, wenn die Eltern pflegebedürftig werden und die oftmals exorbitanten Pflege- oder Heimkosten deren Rente und Vermögen übersteigen. Wenn dann Kosten vom Sozialhilfeträger übernommen werden, müssen die Kinder damit rechnen, in Regress genommen zu werden. Sie haben einen Selbstbehalt von 1.800 Euro (zzgl 1.440 Euro für den Ehepartner, wenn das Kind verheiratet ist).
Sorgerecht und Umgangsrecht
Bei Trennung und Scheidung können die gemeinsamen Eltern eines Kindes bzw. ein Elternteil beantragen, dass das Gericht über das Sorgerecht sowie darüber, bei welchem Elternteil das Kind wohnen soll, entscheidet. Entscheidungsgrundlage ist alleine das Kindeswohl. Dabei wird u.a. berücksichtigt, ob dem Kind ein Umzug aus dem gewohnten Umfeld zugemutet werden kann, und zu welchem Elternteil die stärkere Bindung besteht.
Betreuungsrecht
Ein weiteres Themenfeld des Familienrechts stellt das Betreuungsrecht dar. So kann das Betreuungsgericht gemäß § 1896 Absatz 1 BGB auf Antrag einen Betreuer für einen Volljährigen bestellen, sofern dieser „auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen“ kann. Auch hier kann ein Rechtsanwalt für Familienrecht bei Konflikten beraten – etwa wenn von Seiten des Betreuten oder von Familienangehörigen kein Einverständnis mit der Betreuung oder einzelnen Geschäftsbesorgungen durch den Betreuer besteht.
Anwalt für Familienrecht in Berlin
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Anwaltsliste zum Familienrecht in Berlin:
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Anwälte aus Berlin
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- Rechtsanwalt Alan MenakerRechtsanwalt MenakerMeinekestraße 7, 10719 Berlin
- Rechtsanwalt Gerald FreundFreund RechtsanwaltEhrenbergstr. 23, 14195 Berlin
- Rechtsanwältin Birgit Meck-LindermayrBayerischer Platz 5, 10779 Berlin
- Rechtsanwältin Brigitte SonntagPrenzlauer Allee 180, 10405 Berlin
- Rechtsanwältin Martina ZebischWallstraße 61, 10179 Berlin
- Rechtsanwalt Dr. Mario FrankKanzlei Dr. FrankBayerische Straße 31, 10707 Berlin
- Rechtsanwalt Ernesto Martin GruenebergKanzlei GruenebergTauentzienstr. 7a, 10789 Berlin
- Rechtsanwalt Arne MüllerMüller AnwaltskanzleiFriedrichstraße 95, 10117 Berlin
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