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DAWR-Schmerzensgeldtabelle stets aktuell und immer verfügbar

Schmerzensgeld – Definition und Überblick

Das Schmerzensgeld im deutschen Recht dient der Kompensation für erlittene immaterielle Schäden. Ein Anspruch auf Schmerzensgeld kann beispielsweise im Zuge von Verkehrsunfällen mit Personenschaden entstehen. Schmerzensgeld kann ferner bei Schäden in Folge ärztlicher Fehlbehandlungen oder bei vorsätzlich herbeigeführten Körperverletzungen verlangt werden. Aber auch, wenn es nicht um die Kompensation für körperliche oder psychische Schäden, sondern um die Verletzung der Persönlichkeitsrechte etwa bei Beleidigungen, Verleumdungen oder der unerlaubten Veröffentlichung von Fotos einer Person geht, ist es möglich Schmerzensgeld geltend zu machen.

Gesetzlich ist das Schmerzensgeld in § 253 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) als Entschädigung in Geld „wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist“ definiert. § 253 Absatz 2 BGB benennt als Verletzungen, die zu einem Schmerzensgeldanspruch in Geld führen können, Verletzungen „des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung“.

Schmerzensgeld für erlittene Verletzungen und deren Folgen

Mit dem Anspruch auf Schmerzensgeld soll die verletzte Person für die erlittenen körperlichen und psychischen Schmerzen einschließlich Folgeschäden und chronischen Schäden, für die Verletzung der Freiheit oder der Persönlichkeitsrechte finanziell entschädigt werden. Der Anspruch besteht gegen den Verletzer, d.h. gegen denjenigen, der die Verletzung schuldhaft verursacht hat.

Wie hoch ist der Schmerzensgeldanspruch im Einzelfall?

Knack- und Angelpunkt jedes Schmerzensgeldverfahrens ist die Frage nach der Höhe des Schmerzensgeldes. Wie hoch die Entschädigung auszufallen hat, ist gesetzlich nicht bestimmt. § 253 Absatz 2 BGB regelt lediglich, dass eine „billige Entschädigung“ in Geld zu zahlen ist. Die nähere Bestimmung dieser billigen Entschädigung ist, sofern sich die Parteien nicht außergerichtlich auf ein Schmerzensgeld einigen, ganz Sache des entscheidenden Richters im Einzelfall.

Schmerzensgeldhöhe: Gericht schätzt „billige Entschädigung“

Bei der Bestimmung dieser billigen Entschädigung kommt dem Anspruchsteller, der die Zahlung von Schmerzensgeld begehrt, eine Beweiserleichterung zugute. Grundsätzlich muss zwar der Kläger einer Schmerzensgeldklage alle für ihn günstigen Tatsachen wie etwa das Verschulden der Gegenseite beweisen, sofern sie bestritten werden. Gemäß § 287 ZPO kann das Gericht aber die Höhe des Schmerzensgeldes schätzen. Diese Schätzung erfolgt „unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung“. Mit dieser gesetzlichen Regelung soll verhindert werden, dass eine Schmerzensgeldklage allein daran scheitert, dass der volle Beweis für die Schmerzensgeldhöhe nicht erbracht werden kann. Denn wie hoch die Kompensation für erlittene physische oder psychische Schmerzen ausfallen soll, ist genauso wie die Frage, welches Schmerzensgeld für weitere Folgeschäden zuzusprechen ist, eine Ermessensfrage.

Darlegungs- und Beweislast des Klägers im Schmerzensgeldprozess

Dies entlastet den Kläger, der die Zahlung von Schmerzensgeld verlangt, allerdings nicht von der vollen Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich derjenigen Faktoren, anhand derer das Gericht die Höhe des angemessenen Schmerzensgeldbetrages schätzen kann. Er muss umfassend dazu vortragen, worin die Beeinträchtigungen, für deren Kompensation das Schmerzensgeld gezahlt werden soll, konkret bestehen. Dazu bedarf es u.a. der genauen Darlegung der Verletzung und der Verletzungsfolgen, der erlittenen körperlichen Schmerzen, der notwendigen Heilbehandlungen, ärztlichen Therapien und Operationen, der Auswirkungen auf das Alltagsleben des Verletzten und der eventuellen psychischen Beeinträchtigungen in Folge der Verletzung.

Wonach bemisst sich die Höhe des Schmerzensgeldes?

Wie hoch das Schmerzensgeld zu bemessen ist und welche Kriterien bei der Schätzung der Schmerzensgeldhöhe berücksichtigt werden, entscheidet sich ganz am Einzelfall und steht in direktem Zusammenhang mit der Ausgleichsfunktion des Schmerzensgeldes auf der einen Seite und der Berücksichtigung der Verhältnisse des Täters der Verletzungshandlung wie seinem Verschulden, einer möglicherweise mutwilligen Regulierungsverzögerung und seiner Vermögensverhältnisse auf der anderen Seite.

Wichtigstes Kriterium bei der Bemessung der Schmerzensgeldhöhe ist die erlittene Verletzung, d.h. Art und Ausmaß der Verletzung. Es liegt auf der Hand, dass beispielsweise ein schweres Schädelhirntrauma die Zumessung eines sehr viel höheren Schmerzensgeldes rechtfertigt als eine leichte Handgelenksverstauchung, die bereits nach kurzer Zeit vergessen ist.

Darlegung der Verletzungen und Verletzungsfolgen

(DAWR)

Der Verletzte muss deshalb im Schmerzensgeldprozess konkret darlegen und unter Beweis stellen, um was für eine Verletzung es sich genau handelt und worin im Fall der Verletzung des Körpers die körperliche und psychische Beeinträchtigung genau besteht. Es sollte möglichst detailliert zu allem, was im Zusammenhang mit der Verletzung und ihrer Heilung steht, vorgetragen werden. Worin bestanden die verletzungsbedingten Schmerzen und wie stark waren sie? Wie ist der Heilungsprozess verlaufen, worin bestand die Therapie bzw. waren aufwendige ärztliche Behandlungen, Operationen, Krankenhausaufenthalte oder Physiotherapien erforderlich, um die Verletzung zu behandeln? Sofern die Verletzungsfolgen die Alltagsgestaltung während der Zeit der Verletzung und der Rekonvaleszenz beeinträchtigt hat, ist auch dazu vorzutragen. So kann es eine gravierende Beeinträchtigung der Lebensqualität darstellen, wenn verletzungsbedingt auf den sonst regelmäßig ausgeübten und heißgeliebten Sport oder auf andere Hobbys verzichtet werden muss.

Schmerzensgelderhöhend wirkt sich ferner aus, wenn die Verletzung zu chronischen körperlichen Schäden führt. Auch bleibende Narben oder dauerhafte Entstellungen des Körpers können die Bemessung der Schmerzensgeldhöhe entscheidend beeinflussen.

Berücksichtigung der Täterseite bei der Schmerzensgeldbemessung

Bei der Schmerzensgeldbemessung ist auch die Täterseite – also die Verhältnisse und das Verhalten desjenigen, der die Verletzung schuldhaft verursacht hat – zu berücksichtigen. Dabei steht an erster Stelle der Grad des Verschuldens: Hat der Täter lediglich leicht fahrlässig gehandelt, ist ihm grobe Fahrlässigkeit zur Last zu legen, oder handelt es sich sogar um eine vorsätzliche Tat? Bei Verkehrsunfällen wird grundsätzlich zunächst von fahrlässigem Handeln ausgegangen. Wenn der Täter das Opfer hingegen vorsätzlich verletzt hat, so führt dies in der Regel zu einem entsprechend höheren Schmerzensgeld.

Die Schätzung des Schmerzensgeldes

Der detaillierten Darlegung der Verletzungsfolgen kommt entscheidende Bedeutung bei der Schätzung des Schmerzensgeldes zu. Wie stark die Beeinträchtigung ist, die mit einer Verletzung einhergeht, hängt ganz von der individuell betroffenen Person ab. So kann die gleiche Verletzung bei verschiedenen Personen zu ganz unterschiedlichen Schmerzensgeldbeträgen führen. Muss beispielsweise ein Berufs-Sportler aufgrund einer Verletzung für die Zeit der Konvaleszenz auf die Ausübung seines Sports und die Teilnahme an beruflich wichtigen Wettkämpfen verzichten, oder sogar seine Karriere als Berufssportler ganz aufgeben, so kann dies zu einem hohen Schmerzensgeld führen, das im Fall der gleichen Verletzung bei einer anderen Person, die durch diese Verletzung in ihrer Lebensgestaltung nicht wesentlich beeinträchtigt wird, viel geringer ausfallen würde. Gleiches kann beispielsweise auch für den klassischen Lehrbuchfall des Konzertpianisten gelten, der bei einem schuldlos erlittenen Autounfall an der Hand verletzt wird und die Beweglichkeit seiner Finger einbüßt.

Schmerzensgeld im Klageverfahren

Die von deutschen Gerichten zugemessenen Schmerzensgeldbeträge sind in der Regel eher konservativ und weit entfernt von spektakulären Schmerzensgeldzahlungen, die durch die Berichterstattung über US-amerikanische Schmerzensgeldprozesse geistern. Das Rekord-Schmerzensgeld, das das Landgericht Köln in erster Instanz Alt-Bundeskanzler Helmut Kohl auf dessen Schmerzensgeldklage gegen seine ehemaligen Biografen Heribert Schwan und Tilman Jens sowie deren Verlag wegen Persönlichkeitsverletzungen zugesprochen hat, nämlich 1 Million Euro, ist eine absolute Ausnahmeerscheinung.

Übliche Schmerzensgeldbeträge im Gerichtsalltag bewegen sich eher in einem Rahmen von wenigen Hundert bis einigen Tausend Euro. Der in der Praxis sehr häufige Fall des leichten Schleudertraumas (HWS-Distorsion) führt in den veröffentlichten Fällen regelmäßig zu einem Schmerzensgeld zwischen etwa 300 Euro und 1.500 Euro.

Beispiel Schleudertrauma

Das Schleudertrauma als Klassiker der durch einen Autounfall verursachten Verletzung, für die Schmerzensgeld beansprucht wird, zeigt zugleich die Bandbreite der erzielbaren Schmerzensgeldbeträge und damit die Ungewissheit, die mit einer Schmerzensgeldklage verbunden ist. Mit Willkürentscheidungen der Gerichte hat dies übrigens nichts zu tun, sondern ist der Tatsache geschuldet, dass es sich bei dem Schleudertrauma um ein vielfältiges, im Fall des leichten Schleudertraums noch nicht einmal klar zu diagnostizierendes Krankheitsbild mit ganz verschiedenen Krankheitssymptomen handelt. Dies führt dazu, dass die Schmerzensgeldbeträge im Normalfall zwischen 150 Euro und 6.000 Euro schwanken und nur bei sehr schweren Verletzungen darüber hinausgehen.

Die Schmerzensgeldtabelle

(DAWR)

Welche Schmerzensgeldbeträge Klägern bei einzelnen Verletzungen in der Vergangenheit bereits von deutschen Gerichten zugesprochen wurden, lässt sich den dazu erstellten Schmerzensgeldtabellen entnehmen. Die dort nach Verletzungen geordneten Schmerzensgeldbeträge ermöglichen eine erste Einschätzung, in welchem Rahmen sich das zu erwartende Schmerzensgeld bewegen wird.

So lassen sich der Schmerzensgeldtabelle etwa mehrere Entscheidungen deutscher Gerichte zu Schmerzensgeld für ein leichtes Schleudertrauma in Folge eines Verkehrsunfalls entnehmen. Das Saarländische Oberlandesgericht hat beispielsweise einer Frau, die bei einem Verkehrsunfall ein leichtes HWS-Schleudertrauma erlitten hat, 500 Euro Schmerzensgeld zugesprochen, ohne dass das erlittene Schleudertrauma und die Verletzungsfolgen näher beschrieben wurden (Saarländisches Oberlandesgericht, Urteil vom 16.12.2003, Az. 3 U 144/09).

Für ein leichtes Schleudertrauma und die damit eingehende zweiwöchige Krankschreibung erhielt ein Kläger, der sich diese Verletzung bei einem unverschuldeten Verkehrsunfall zugezogen hatte, ein Schmerzensgeld von 1.000 Euro (Landgericht Bonn, Urteil vom 29.01.2010, Az. 15 O 83/08).

Schmerzensgeldtabelle nicht bindend für Gerichte

Dabei ist zu beachten, dass Gerichte keineswegs an die in früheren Verfahren ausgeurteilten Schmerzensgeldbeträge gebunden sind, sondern erheblich von ihnen abweichen können. Es ist immer auch zu beachten, dass kein Fall vollständig dem anderen gleicht. Die Schmerzensgeldklage und die Höhe des Schmerzensgeldes im eigenen Fall hängen ganz vom Vortrag und den Beweisen des Klägers zu der Handlung, die zu der Verletzung geführt hat, zu der Verletzung sowie den damit einhergehenden Schmerzen und sonstigen Verletzungsfolgen ab. Allein auf Werte aus der Schmerzensgeldtabelle zu verweisen, kann diesen Vortrag nicht ersetzen.

Die Schmerzensgeldtabelle ermöglicht es aber zumindest, die Höhe des Schmerzensgeldanspruchs grob einschätzen zu können und als Argument für die Bezifferung des Schmerzensgeldes im Rahmen der gerichtlichen Schätzung anzuführen.

Die Schmerzensgeldrente bei schweren Verletzungen

Das Schmerzensgeld besteht grundsätzlich in einem einmaligen durch den verantwortlichen Verletzer oder seine Haftpflichtversicherung zu zahlenden Kapitalbetrag. Bei außergewöhnlich schweren Verletzungen kann darüber hinaus der Anspruch auf Zahlung einer fortlaufenden monatlichen Schmerzensgeldrente hinzukommen. Ein solcher Rentenanspruch ist aber auf schwerste Verletzungen mit massiven Dauerschäden beschränkt, die so erheblich sind, dass die verletzte Person an ständigen Schmerzen leidet oder dauerhaft in ihrer Lebensqualität beeinträchtigt ist.

Rechtsanwalt für Schmerzensgeldklage

Wer wegen einer Verletzung, für die Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld gegen den Täter besteht – also bei Verletzungen des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung – seinen Schmerzensgeldanspruch geltend machen möchte, kann sich von einem Rechtsanwalt beraten und vertreten lassen. Einen allgemeinen Anwalt für Schmerzensgeldrecht gibt es nicht. Maßgeblich ist das jeweilige Rechtsgebiet, in das die Verletzungshandlung fällt. So ist im Fall einer körperlichen Verletzung aufgrund eines Verkehrsunfalls ein Rechtsanwalt für Verkehrsrecht der richtige Ansprechpartner, der bei der Durchsetzung des Schmerzensgeldanspruchs helfen kann. Wenn es um Schmerzensgeld wegen der Verletzung der Persönlichkeitsrechte aufgrund einer Beleidigung im Zuge einer Internetveröffentlichung geht, kann ein Rechtsanwalt für Medienrecht die geeignete Adresse sein.

Der Rechtsanwalt kann zunächst zu den Erfolgsaussichten eines Vorgehens gegen den Täter und zu den Prozessrisiken einer zivilrechtlichen Klage beraten und über die Anwalts- und Prozesskosten aufklären. Ferner kann der Anwalt darüber Auskunft geben, auf welche Informationen es ankommt und in welcher Weise diese dargelegt und bewiesen werden müssen. Auch kann der Anwalt eine erste Einschätzung zur Höhe des Schmerzensgeldanspruchs vornehmen und die Verhandlungen mit der Gegenseite – dem Täter oder seiner Haftpflichtversicherung – führen, und dann, wenn die Gegenseite sich im außergerichtlichen Verfahren nicht zu einer Zahlung bewegen lässt, eine Schmerzensgeldklage beim zuständigen Gericht einreichen.

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