Der Vermieter muss zwischen diesen Interessen einen Ausgleich schaffen. Die einen Mieter haben ein Recht auf Tierhaltung, z.B. auf einen Blindenhund (Amtsgericht Hamburg-Blankenese, Urteil vom 23. Mai 1984, Az. 508 C 568/83) oder auf nicht störende Kleintiere, z.B. Hamster, Wellensittiche oder Goldfische (Bundesgerichtshof, Urteil vom 14.11.2007, Az. VIII ZR 340/06). Die anderen Mieter haben das Recht, vor gefährlichen Tieren, z.B. Kampfhunden (Amtsgericht Hamburg-Barmbek, Beschluss vom 14.12.2005, Az. 816 C 305/05) geschützt zu werden. Darauf weist der Verband norddeutscher Wohnungsunternehmen e.V. hin.
Keine gesetzliche Regelung
Die Tierhaltung in Mietwohnungen ist nicht eindeutig gesetzlich geregelt. Entscheidend ist, was im Mietvertrag steht. Der Mieter sollte immer seinen Vermieter um Erlaubnis fragen. Dies gilt besonders für Hunde und Katzen. Setzt ein Mieter eine verbotene Tierhaltung trotz Abmahnung fort, droht die Kündigung der Wohnung (Landgericht Hildesheim, Beschluss vom 28.02.2006, Az. 7 S 4/06).
Hunde sind so zu halten, dass sie zwischen 13 und 15 Uhr und zwischen 22 und 6 Uhr nicht länger als 10 Minuten ununterbrochen bellen, entschied das Oberlandesgericht Köln (Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 07.06.1993, Az. 12 U 40/93).
Keine gefährlichen Tiere
Gefährliche Tiere sind in der Mietwohnung nicht erlaubt. Das gilt sowohl für Krokodile (Amtsgericht Aachen, Urteil vom 13.03.1992, Az. 81 C 459/91) als auch für Gift- oder Würgeschlangen (Amtsgericht Rüsselsheim, Urteil vom 12. Dezember 1986, Az. 3 C 1049/86).