Rund 20,6 Milliarden Euro erstatteten die deutschen Autoversicherer im vergangenen Jahr für Haftpflicht- und Kaskoschäden. Davon wurden allein 14,6 Milliarden Euro für die Regulierung von Haftpflichtschäden aufgewendet – 8,1 Milliarden Euro verschlangen Vollkaskoschäden und 1,6 Milliarden Euro wurden für Teilkaskoschäden bezahlt, so die vorläufigen Ergebnisse des GDV zum vergangenen Jahr.
Kaskoversicherung: Konditionen genau prüfen
Doch nicht immer müssen die Versicherungen die ihnen gemeldeten Schäden regulieren. Gerade bei der Kaskoversicherung sollten Autofahrer die Konditionen genau prüfen. Vor allem bei der Teilkaskoversicherung kommt es auf das Kleingedruckte an. In den Versicherungsschutz eingeschlossen sind in der Regel Elementarschäden, die durch
- Hagel,
- Sturm und
- Überschwemmung
entstanden sind. Die Beseitigung von Dellen oder das Einsetzen einer neuen Frontscheibe werden in der Regel schnell erstattet. Anders sieht das aber bei Wildunfällen aus. Während einige Versicherungen nur Schäden regulieren, die durch den Zusammenstoß mit dem Bundesjagdgesetz unterliegendem Haarwild verursacht wurden, schließen andere Policen auch Schäden ein, die durch Unfälle mit Haustiere wie Pferden oder Hunden entstanden sind.
Versicherungsschutz auch bei Diebstahl und Vandalismusschäden?
Auch beim Diebstahlschutz gilt es, genau zu prüfen. So ersetzt die Teilkaskoversicherung zwar in der Regel den Wiederbeschaffungswert des gestohlenen Fahrzeugs - in den meisten Fällen jedoch nur, solange keine grobe Fahrlässigkeit von Seiten des Versicherungsnehmers vorlag, das Fahrzeug also vollständig verschlossen und gesichert abgestellt wurde. Versicherungsschutz besteht auch bei Diebstahl von Gegenständen aus dem Auto - allerdings nur, wenn die Gegenstände fest im Fahrzeug installiert sind. Ein werksseitig eingebautes Navigationsgerät oder Infotainment-System ist also im Versicherungsschutz enthalten, ein lose an der Windschutzscheibe angebrachtes Gerät nicht. Auch im Fahrzeug liegende Gegenstände wie Handy oder Laptop sind über die Teilkaskoversicherung in der Regel nicht geschützt. Sollte sie aus dem Auto gestohlen werden, greift meist die Hausratversicherung ein, sofern diese eine Außenversicherung
Auch Aufbruchsschäden sind Bestandteil des Versicherungsschutzes der Teilkaskoversicherung, Vandalismusschäden werden dagegen nur von der Vollkaskoversicherung abgedeckt.
Haftpflicht: Geschädigter bekommt Erstattung
Anders sieht das bei der Haftpflichtversicherung aus. Sie reguliert die Schäden, die bei einem Unfall am gegnerischen Fahrzeug verursacht wurden, und ist für jeden Autofahrer Pflicht. Doch Achtung: Während die Haftpflicht verpflichtet ist, den Forderungen des Geschädigten nachzukommen und die Fremdschäden zu regulieren, kann sie den Versicherungsnehmer in Regress nehmen und von ihm das Geld für die Schadenregulierung zurückverlangen.
Grundsätzlich ist die Regresssumme jedoch auf 5000 Euro beschränkt. Gibt es aber mehrere Leistungseinschränkungen - zum Beispiel einen Unfall unter Alkoholeinfluss mit anschließender Unfallflucht - kann der Versicherer die Regresssummen addieren und in diesem Fall 10.000 Euro zurückverlangen.
Grob fahrlässiges Verhalten führt zum Regress
Der Versicherer kann den Autofahrer immer dann in Regress nehmen, wenn er grob fahrlässig gehandelt hat.
1. So fordert die Haftpflichtversicherung zum Beispiel die regulierte Schadensumme zurück, wenn der Fahrer des versicherten Fahrzeugs zum Unfallzeitpunkt fahruntüchtig war. Das ist der Fall, wenn der Blutalkoholwert bei 1,1 Promille oder darüber liegt. Doch auch ein Wert zwischen 0,5 und 1,0 Promille führt in der Regel zu einer Reduzierung der Leistungsquote um mindestens 50 Prozent. Bei geringeren Promillewerten wird die Leistungspflicht nur dann beschränkt, wenn der Alkoholeinfluss für das Zustandekommen des Unfalls verantwortlich war.
2. Doch auch andere Faktoren können dazu führen, dass die Kfz-Versicherung die Schadensumme ganz oder teilweise zurückverlangt - vor allem, wenn diese Faktoren den Unfall bewirkt haben. So gilt ein abgelaufener TÜV nicht pauschal als Grund zur Versagung des Versicherungsschutzes. Hat jedoch der Fahrzeughalter sein Auto der Prüfstelle nicht vorgestellt, weil ihm der betriebs- oder verkehrsunsichere Zustand bekannt war, und war dieser Zustand für den Unfall ursächlich, so kann die Versicherung den Fahrzeughalter sehr wohl in Regress nehmen.
Siehe zum Thema auch:
- Wann darf die Kfz-Versicherung die Regulierung eines Schadens verweigern?
- Sonderkündigungsrecht: Wann kann eine Kfz-Versicherung außerordentlich gekündigt werden?
- Kfz-Versicherungswechsel: Wann kann man die Kfz-Versicherung ordentlich kündigen und worauf ist bei der Kündigung einer Kfz-Versicherung zu achten?