Souvenirs aus Drittländern müssen nämlich unter Umständen verzollt werden. Das gilt zwar nicht für die bunten Mokkatassen aus der Türkei oder die obligatorische Mickey Maus aus Disney-World. Für Mitbringsel die den Wert von 430 Euro (bei Flugreisen) und damit die Freigrenze übersteigen, müssen allerdings Einfuhrabgaben entrichtet werden.
Leichtfertige Steuerverkürzung?
Wird mit teuren Andenken aus dem Urlaubsland im Koffer der grüne Durchgang für anmeldefreie Waren durchschritten, liegt nach einem aktuellen Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf zumindest leichtfertige Steuerverkürzung vor; und das zieht unweigerlich Sanktionen nach sich. Die Richter gingen bei dem Urteil davon aus, dass Reisenden die Gepflogenheiten an internationalen Flughäfen geläufig sind (FG Düsseldorf, Urteil vom 25.03.2011, Az. 4 K 120/11 Z).
ra-online/ ARAG (pm/pt)