Mit einem Testament oder Erbvertrag kann man auch Nichtangehörige mit einem Erbteil bedenken. Legt man seinen letzten Willen nicht ausdrücklich fest, dann tritt die gesetzliche Erbfolgeregelung ein.
Die gesetzliche Erbfolge
Nach der gesetzlichen Erbfolge kommen zunächst die Hinterbliebenen Ehepartner sowie die Nachkommen als Erben in Betracht. Haben Sie keine Kinder, dann Erben Ihre Eltern. Nicht erbberechtigt sind hingegen nichteheliche Lebenspartner. Paare, die in einer „wilden Ehe“ leben, sollten deshalb besonders über ein Testament oder Erbvertrag nachdenken. Gleichgeschlechtliche Lebenspartner, die in einer Eingetragenen Lebenspartnerschaft leben, sind hingegen genauso wie Ehegatten erbberechtigt.
Ehepartner mit Kindern
Sinnvoll ist ein Testament auch für Ehepartner mit Kindern. Stirbt ein Partner, kann es passieren, dass der Hinterbliebene das Eigenheim verkaufen muss, um die Kinder auszuzahlen. Mit dem sogenannten „Berliner Testament“, einem gemeinsamen Testament von Eheleuten, können sich Verheiratete gegenseitig finanziell abzusichern. Erst nach dem Tod des Hinterbliebenen, geht das Vermögen dann auf die gemeinsamen Kinder über.
Testament und Erbvertrag - was ist der Unterschied?
In einem Testament können Sie Ihren Nachlass auf mehrere Leute verteilen und darüber hinaus beispielsweise einem Freund, der nicht zur Erbengemeinschaft gehört, etwas vermachen. Ein Erbvertrag hingegen wird nur zwischen zwei Personen geschlossen und hat bindende Wirkung. Während beispielsweise ein Testament immer wieder vom Erblasser eigenmächtig verändert werden kann, muss der Erbvertrag gemeinsam beim Notar unterzeichnet werden und kann nicht einseitig aufgekündet werden.
Das Testament - was zu beachten ist
Ein Testament, das Sie nicht vor einem Notar abschließen, hat nur rechtsverbindliche Gültigkeit, wenn Sie es handschriftlich verfassen und unterschreiben. Es darf keine maschinell erstellten Zusätze oder Zusätze von anderen Personen beinhalten. Ein teils maschinenschriftlich und teils handschriftlich verfasstes Testament ist unwirksam (vgl. Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 10.01.2006, Az. 15 W 414/05). Allerdings hilft eine Maschinenabschrift dabei, Ihre Handschrift im Zweifel klar zu entziffern. Bestimmen Sie in Ihrem Testament immer eine Person Ihres Vertrauens, die nach Testamentseröffnung als Testamentsvollstrecker fungiert. Nicht zwingend erforderlich, aber dennoch ratsam ist die Angabe von Ort und Datum. Denn wenn Sie mehrere Testamente verfasst haben sollten, gilt immer das mit dem jüngsten Datum. Schließlich sollte es sicher aufbewahrt werden, am besten bei einem Nachlassgericht. Generell gilt aber: Das deutsche Erbrecht ist kompliziert, Testamente oft unklar formuliert. Am Besten ist es, das Testament mit notarieller oder rechtsanwaltlicher Beratung aufzusetzen.
Hund kann nicht erben
Hunde sind keine rechtsfähigen Personen und können kein Erbe antreten. Daher kann ein Hundehalter neben Familienangehörigen seinen Hund nicht als Erben einsetzen (Landgericht München I, Beschluss vom 22.01.2004, Az. 16 T 22604/03).
So vererben Sie schlau
Aus steuerlichen Gründen ist es sinnvoll, Ihr Vermögen bereits zu Lebzeiten auf Ihre Kinder oder Enkelkinder zu übertragen. Für eine verschenkte Immobilie gibt es die Möglichkeit, ein Nutzungsrecht für Sie eintragen zu lassen, sodass Sie das Haus selbst bis zu Ihrem Tod nutzen können. Immobilien sollten Sie wenn möglich immer an Ihren Ehepartner oder Ihre Kinder vererben oder schenken - denn die Vererbung von selbstgenutztem Wohneigentum an darin lebende Ehepartner oder Kinder ist seit 2009 steuerlich begünstigt.
ra-online/ARAG (pm/pt)