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Reiserecht | 04.07.2016

Reise­mängel

Reiserecht: Reise­preis­minderung - Beschwerden richtig anbringen

Rechtsanwalt Tobias Klingelhöfer beantwortet die wichtgisten Fragen zum Thema „Beschwerden richtig anbringen“ und „Reise­preis­minderung“

Die Ferienzeit bringt manchmal nicht nur Urlaubs­freuden, sondern auch Frust mit sich. In Zeiten, in denen Billig­flieger, Last-Minute-Angebote und „Super­schnäppchen“ Hoch­konjunktur haben, sehen sich Urlauber häufig mit erheblichen Reise­mängeln konfrontiert.

Was müssen Urlauber gerade noch hinnehmen und lohnt ein Antrag auf Reisepreisminderung?

RA Tobias Klingelhöfer: Grund­sätzlich wird zwischen „Unannehm­lichkeit“ und tatsächlichem Mangel unterschieden! Der leichte Diesel­geruch auf einer Kreuzfahrt wäre ersteres, Kakerlaken auf dem Büffet hingegen ein wirklicher Grund zur Reise­preis­minderung. Grund­sätzlich gilt bei der Buchung einer Pauschal­reise, dass der Reise­veranstalter seinen Verpflichtungen, welche sich häufig mit einem Blick in den Reise­prospekt feststellen lassen, nachkommen muss. Doch auch hier ist Vorsicht geboten! Ein „Zimmer zur Meerseite“ bedeutet nicht gleich Anspruch auf Meerblick und auch die Definition „Strandlage“ lässt mehr Inter­pretations­raum zu, als vielen Urlaubern lieb ist.

Wie geht man bei Reisemängeln am besten vor?

RA Tobias Klingelhöfer: Damit eine nach­trägliche Reise­preis­minderung Erfolg hat, sollte man unbedingt einige Verhaltens­regeln beachten. Zunächst muss direkt vor Ort schriftlich eine Reklamation erfolgen. Dazu informiert man den Reise­veranstalter (also z.B. den Reiseleiter vor Ort) von den herrschenden Mängeln und räumt ihm eine angemessene Frist zur Mängel­beseitigung ein. Eine Beschwerde bei der Hotel­rezeption oder dem heimischen Reisebüro reicht nicht aus! Ist die Frist verstrichen und sind die Mängel noch nicht behoben, sollte man sich an die Beweis­sicherung begeben. Dazu eignen sich Zeugen­aussagen und Fotos, aber vor allen Dingen sollten alle Mängel schriftlich mit Zeit- und Datums­angabe festgehalten werden.

Lohnen sich die Mühe und der Ärger wirklich? Wie hoch sind denn die Reisepreisminderungen?

RA Tobias Klingelhöfer: Die Höhe einer Reise­preis­minderung wegen Reise­mängeln wird von Urlaubern oft überschätzt. Einen ersten Überblick verschafft die Frankfurter Tabelle (erfahren Sie hier mehr), die für fast alle möglichen Mängel­kategorien die dazugehörigen Prozent­sätze der Reise­preis­minderung errechnet. Die tendieren zwischen fünf Prozent für zum Beispiel einen eintönigen Speiseplan und 50 Prozent für starken Ungeziefer­befall des Wohn­bereiches. Die Reisepreis­minderungs­tabelle der 24. Zivilkammer des Frankfurter Land­gerichts gibt allerdings auch nur Anhalts­punkte und ist nicht in jedem Fall rechtsverbindlich.

Wie fordert man nachträglich Ersatz für die Reisemängel?

RA Tobias Klingelhöfer: Nach dem Urlaub muss die schrift­liche Reklamation binnen eines Monats beim Reise­veranstalter eingereicht werden, allerdings nur, wenn schon vor Ort eine Reklamation erfolgte. Das Schreiben sollte zudem enthalten, ob die Urlauber einen Preis­nachlass oder sogar Schadens­ersatz fordern.

Man kann also auch Schadensersatz fordern?

RA Tobias Klingelhöfer: Solche Schaden­ersatz­ansprüche wegen entgangener Urlaub­freuden sind eher selten – aber nicht unmöglich. Sind die Mängel der Reise so erheblich, dass der Reisepreis um mindestens die Hälfte gemindert wird, steht den Urlaubern unter Umständen auch Schadens­ersatz zu. In einem konkreten Fall wurde auf dem Hotel­gelände täglich mit dem Pressluft­hammer gebaut. Dies konnten die genervten Urlauber mit Fotos belegen. Durch den Baustellen­charakter der Hotelanlage während des gesamten Urlaubs war die Reise so mangelhaft, dass die Urlauber 60 Prozent des Reise­preises zurückerhielten, urteilte das Landgericht Frankfurt (Az.: 2-24 S 135/09). Da die Mängel so erheblich waren, steht den Urlaubern außerdem Schadens­ersatz wegen entgangener Urlaubs­freude zu.

Siehe auch:

Quelle: ARAG/DAWR/ab
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