fotolia.de © Boggy #191365854
Flugverspätungen und EU-Recht
Doch schon bevor man überhaupt am Urlaubsort angelangt ist, kann es zu erheblichen Schwierigkeiten kommen. Das hängt damit zusammen, dass es erhebliche Unterschiede zwischen den Rechten gibt, die den Kundinnen und Kunden zustehen. Diese Unterschiede bestehen vor allem zwischen Fluglinien, die aus der EU stammen und denjenigen, die es nicht tun. Denn je nachdem, aus welcher Nation die jeweilige Fluglinie außerhalb Europas stammt, können die Rechte sehr unterschiedlich ausfallen.
Hier ist es bereits wichtig, sich darüber zu informieren, wo das EU-Fluggastrecht gilt und wo nicht. Flüge, die beispielsweise aus dem Nicht-EU-Ausland in die EU gehen und von einer entsprechend nicht europäischen Fluggesellschaft durchgeführt werden, gilt das entsprechende Fluggastrecht beispielsweise nicht. Geht der Flug beispielsweise innerhalb der EU, ist es egal, ob die Fluggesellschaft europäisch ist oder nicht: Hier hat der Fluggast absolut Anspruch auf das entsprechende Fluggastrecht. Fliegt die Airline in ein nicht der EU zugehörendes Land und startet innerhalb der EU, ist es wiederum nicht von Belang, ob die Fluggesellschaft der EU angehört oder nicht, auch hier hat der Fluggast den vollen Anspruch.
Entschädigung bei Flugverspätung
fotolia.de © Ekaterina Pokrovsky #191916420
Diese Unterscheidung ist deshalb so wichtig, weil die EU-Fluggastverordnung beispielsweise für Verspätungen bestimmte Entschädigungen vorsieht, die nach Entfernungen gestaffelt werden. Dabei muss aber grundsätzlich eine Verspätung von mindestens drei Stunden vorliegen – interessanterweise geht es dann um die Distanz bis zum Ziel.
Sollte die geplante Flugstrecke beispielsweise bis zu 1.500 Kilometern lang sein, können Fluggäste 250 Euro zurückfordern. 400 Euro gibt es dann bis zu 3.500 Kilometern, 600 Euro nur bei über 3.500 Kilometern – dort aber nur unter bestimmten Bedingungen. Wichtig ist, dass diese zu erstattenden Summen unabhängig davon sind, wie teuer das eigentliche Flugticket war.
Ausnahmefälle
Freilich gibt es aber auch hier Fälle, in denen die Fluggesellschaften nicht zu einer Entschädigung herangezogen werden können. Das sind praktisch Fälle, in denen eine höhere Gewalt eine Rolle gespielt hat, so etwa Terroranschläge und -warnungen, die Verspätungen ausgelöst haben. Unwetter sind weiterhin eine Begründung dafür, keine Entschädigungen zu zahlen. Zum Leidwesen vieler Reisender entbinden auch Streiks der Angestellten der Fluggesellschaften die Airline-Betreiber von etwaigen Zahlungsverpflichtungen.
Unterbringung und Kosten
Wenn es um das Buchen eines Hotels, einer Ferienwohnung oder einer anderen temporären und dem Zweck des Urlaubs geschuldeten Unterbringung geht, so ist zunächst zu beachten, ab wann diese Unterbringung verbindlich gebucht ist. Bucht ein Gast ein Zimmer schriftlich oder mündlich und bekommt die entsprechende Unterkunft vom Betreiber zugesagt, so gilt dies als Buchung. Der daraus folgende Beherbergungsvertrag kommt dabei übrigens auch formfrei zu Stande, muss also nicht unbedingt schriftlich vorliegen. Insbesondere die durchaus verkehrsüblichen, telefonischen Absprachen sind dabei geltend. Ist eine solche Verabredung zu Stande gekommen, kann eine einseitige Rücktrittserklärung, abgesehen auch hier von höherer Gewalt, nicht gültig sein. Stattdessen können Stornokosten anfallen, wobei die Berechnungen hier unterschiedlich sind und unter anderem von der Art der Unterbringung abhängen. Deshalb sollten sich Menschen, die in Deutschland individuell ein Hotel oder eine andere Art von Unterkunft buchen, sich vorher im Klaren darüber sein, ob sie diese auch wirklich benötigen. Die Regelungen sind hier unter anderem so getroffen, weil vermieden werden soll, dass die Zusagen einfach wieder zurückgezogen werden und den Betreiberinnen und Betreibern der Unterkunft wirtschaftliche Schäden entstehen.
Neuerungen im Pauschalreiserecht
fotolia.de © sebra #134837857
Ab dem ersten Juli 2018 gilt ein neues Pauschalreiserecht. Besonders Reiseveranstalter haben den bereits beschlossenen Änderungen mit einer gewissen Sorge entgegengeblickt. Hier ging es vor allem darum, die Unterschiede zwischen Individualreisenden und Pauschalreisenden anzugleichen. Während erstere selbstständig sowohl die Reiseart, die Unterkunft und auch den Transfer selbst organisieren, sind für gewöhnlich in der Pauschalreise alle diese Fragen bereits geregelt. Die Pauschalreise ist bereits bisher gut abgesichert. Sollten die Zusagen von den Veranstaltern von Pauschalreisen etwa nicht korrekt sein, müssen sich die Urlauberinnen und Urlauber dies nicht unbedingt gefallen lassen. Sollte beispielsweise der Veranstalter, der die Pauschalreise anbietet, einen Bankrott erleiden, haben die Touristinnen und Touristen einen Anspruch darauf, ihr Geld in Gänze zurück zu erhalten. Selbstverständlich gilt aber nicht jede Kleinigkeit als Beschwerdegrundlage. So sind etwa geringfügige Flugverspätungen oder schlechtes Wetter keineswegs adäquate Beschwerdegrundlagen.
Individualreisende waren bisher noch bei Weitem nicht so umfangreich abgesichert wie die Pauschalreisenden, was sich mit dem neuen Pauschalreiserecht ändern soll. Um diese Lücke zu schließen und gleichzeitig auf den wachsenden Markt der reisevermittelnden Onlineportale zu reagieren, wird noch eine dritte rechtliche Kategorie neben Pauschalreisenden und Individualreisenden aufgemacht.
Die neue Kategorie
Die neue Kategorie wird etwas umständlich als vermittelte verbundene Reiseleistung. Diese vermittelte verbundene Reiseleistung liegt dann vor, wenn mindestens zwei Leistungen für eine und dieselbe Leistung im Verbund verkauft werden. Dabei müssen dann verschiedene Rechnungen anfällig werden, sodass sie eindeutig von der Pauschalreise zu differenzieren ist. Zusätzlich gibt es eine weitere Bedingung: Mindestens 25 Prozent des Preises müssen durch jede einzelne dieser mindestens zwei Leistungen abgedeckt sein.
Durch diese Neuregelung soll gerade für die Reisenden gesorgt werden, die sich online ihre Angebote selbst zusammenstellen. Ob diese Neuregelungen allerdings lange Zeit Bestand haben werden, ist sehr fraglich. Denn obwohl Reisende nun praktisch bis zwei Jahre nach der Reise Mängel anzeigen können, führt der Versuch einer Verbesserung zu großen, möglichen Problemen für die Reiseveranstalter – denn gerade in Sachen IT lassen sich die beschlossenen Änderungen kaum durchsetzen. Ob also die Veränderungen nach dem 01.07.2018 auch lange in Kraft bleiben, bleibt abzuwarten.
Reklamation von Reisemängeln
Wie schon beschrieben, ist nicht jeder Kleinstmangel auch automatisch reklamierbar. Dennoch gibt es eine große Zahl von Mängeln, bei denen es sich lohnen kann, den Versuch dennoch zu wagen. Sollte aber beispielsweise eine Pauschalreise gebucht worden sein, bei der ein Vier-Sterne-Hotel als Unterkunft gebucht wurde, die reale Unterbringung findet dann aber in einem Drei-Sterne-Hotel statt, sollte die Reklamation erwogen werden. Auch ganztägiger Baulärm gehört zu den Reklamationsgründen. Allerdings gibt es eine Reihe von Hinweisen, denen Reisende hier nach Möglichkeit folgen sollten. So sollten sie die Buchungsbestätigung unbedingt aufbewahren und die festgestellten Mängel und unverzüglich bei der zuständigen Reiseleitung melden. Es gehört auch dazu, nach Möglichkeit Beweise für die Mängel festzuhalten: So gibt es mit den heutigen Möglichkeiten, die Smartphones mitbringen, zahlreiche Optionen, um die Mängel mit der Kamera abzulichten. Glücklicherweise gibt es für Reisende eine Übersicht der Gründe, die als Reisemängel vor Gericht bereits zu Preisminderungen geführt haben.
Reisemängel rechtlich gesehen
Allerdings ist der Begriff der Reisemängel rechtlich gesehen nicht ganz so einfach. Deshalb empfiehlt es sich, vor einer möglichen Reklamation zunächst den Begriff des Reisemangels genau zu überprüfen und die Pflichten des Reiseveranstalters durchzugehen. Dies ist deshalb wichtig, weil der Ressourcenaufwand sich sonst nicht unbedingt lohnt – und man sich auch keine Hoffnungen auf Erfolg machen sollte.
Die sofortige Reklamation vor Ort ist jedenfalls definitiv die Grundlage für einen etwaigen Erstattungsanspruch. Dann aber muss dem Reiseveranstalter die Möglichkeit gegeben werden, die Mängel während des Urlaubs zu beseitigen. Passiert dies nicht, können die enttäuschten Kundinnen und Kunden den Reisepreis anteilig zurückverlangen. Hier ist es übrigens nicht möglich, pauschale Aussagen zu treffen – denn das hängt ganz individuell davon ab, welche Mängel vorhanden sind. Es ist jedoch schon vorgekommen, dass der gesamte Reisepreis erstattet wurde.
Fazit
Resümierend sind also die Rechte von Reisenden durchaus umfangreich. Da eine Individualbeurteilung in Einzelfällen durchaus notwendig ist, sollten aber bei kritischen Fällen Beratungen durch Experten vor Ort erfolgen, die mit fachkundiger Auskunft helfen können.