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Reiserecht und Schadensersatzrecht | 20.02.2018

Entschädigungsa­nspruch

Reisen und Rechte – Was, wenn die Reise nicht passt?

Dass Reisen zu den absoluten Lieblings­beschäftigungen der Deutschen gehört, ist sicherlich unumstritten. Viel weniger bekannt als dieser Allgemein­platz sind allerdings die Rechte, die Kundinnen und Kunden haben, wenn sie eine Reise gebucht haben, die aber nicht ihren Erwartungen entspricht. Was ist, wenn Flüge einfach storniert werden? Viele Konsumenten scheinen ihre Rechte hier nicht zu kennen und scheinen entsprechend verwirrt über die Gesetzes­lage zu sein. Dieser Artikel gibt einen Überblick, wann und unter welchen Umständen enttäuschte Reisende ihr Geld zurück­fordern können. Wir gehen hier die verschiedenen Fälle durch und erläutern die entsprechende Rechtslage.

Hotelzimmerfotolia.de © Boggy #191365854

Flugverspätungen und EU-Recht

Doch schon bevor man überhaupt am Urlaubsort angelangt ist, kann es zu erheblichen Schwierig­keiten kommen. Das hängt damit zusammen, dass es erhebliche Unterschiede zwischen den Rechten gibt, die den Kundinnen und Kunden zustehen. Diese Unterschiede bestehen vor allem zwischen Fluglinien, die aus der EU stammen und denjenigen, die es nicht tun. Denn je nachdem, aus welcher Nation die jeweilige Fluglinie außerhalb Europas stammt, können die Rechte sehr unterschiedlich ausfallen.

Hier ist es bereits wichtig, sich darüber zu informieren, wo das EU-Fluggastrecht gilt und wo nicht. Flüge, die beispiels­weise aus dem Nicht-EU-Ausland in die EU gehen und von einer entsprechend nicht europäischen Fluggesellschaft durch­geführt werden, gilt das entsprechende Flug­gastrecht beispiels­weise nicht. Geht der Flug beispiels­weise innerhalb der EU, ist es egal, ob die Fluggesellschaft europäisch ist oder nicht: Hier hat der Fluggast absolut Anspruch auf das entsprechende Flug­gastrecht. Fliegt die Airline in ein nicht der EU zu­gehörendes Land und startet innerhalb der EU, ist es wiederum nicht von Belang, ob die Fluggesellschaft der EU angehört oder nicht, auch hier hat der Fluggast den vollen Anspruch.

Entschädigung bei Flugverspätung

Wartehallefotolia.de © Ekaterina Pokrovsky #191916420

Diese Unter­scheidung ist deshalb so wichtig, weil die EU-Flug­gast­verordnung beispiels­weise für Verspätungen bestimmte Entschädigungen vorsieht, die nach Entfernungen gestaffelt werden. Dabei muss aber grund­sätzlich eine Verspätung von mindestens drei Stunden vorliegen – interessanterweise geht es dann um die Distanz bis zum Ziel.

Sollte die geplante Flugstrecke beispiels­weise bis zu 1.500 Kilometern lang sein, können Fluggäste 250 Euro zurück­fordern. 400 Euro gibt es dann bis zu 3.500 Kilometern, 600 Euro nur bei über 3.500 Kilometern – dort aber nur unter bestimmten Bedingungen. Wichtig ist, dass diese zu er­stattenden Summen unabhängig davon sind, wie teuer das eigentliche Flugticket war.

Ausnahmefälle

Freilich gibt es aber auch hier Fälle, in denen die Fluggesellschaften nicht zu einer Entschädigung herangezogen werden können. Das sind praktisch Fälle, in denen eine höhere Gewalt eine Rolle gespielt hat, so etwa Terror­anschläge und -warnungen, die Verspätungen ausgelöst haben. Unwetter sind weiterhin eine Begründung dafür, keine Entschädigungen zu zahlen. Zum Leidwesen vieler Reisender entbinden auch Streiks der Angestellten der Fluggesellschaften die Airline-Betreiber von etwaigen Zahlungs­verpflichtungen.

Unterbringung und Kosten

Wenn es um das Buchen eines Hotels, einer Ferien­wohnung oder einer anderen temporären und dem Zweck des Urlaubs geschuldeten Unter­bringung geht, so ist zunächst zu beachten, ab wann diese Unter­bringung verbindlich gebucht ist. Bucht ein Gast ein Zimmer schriftlich oder mündlich und bekommt die entsprechende Unterkunft vom Betreiber zugesagt, so gilt dies als Buchung. Der daraus folgende Beherbergungs­vertrag kommt dabei übrigens auch formfrei zu Stande, muss also nicht unbedingt schriftlich vorliegen. Insbesondere die durchaus ver­kehrs­üblichen, telefonischen Absprachen sind dabei geltend. Ist eine solche Verabredung zu Stande gekommen, kann eine einseitige Rücktritts­erklärung, abgesehen auch hier von höherer Gewalt, nicht gültig sein. Stattdessen können Storno­kosten anfallen, wobei die Berechnungen hier unterschiedlich sind und unter anderem von der Art der Unterbringung abhängen. Deshalb sollten sich Menschen, die in Deutschland individuell ein Hotel oder eine andere Art von Unterkunft buchen, sich vorher im Klaren darüber sein, ob sie diese auch wirklich benötigen. Die Regelungen sind hier unter anderem so getroffen, weil vermieden werden soll, dass die Zusagen einfach wieder zurückgezogen werden und den Betreiberinnen und Betreibern der Unterkunft wirtschaftliche Schäden entstehen.

Neuerungen im Pauschalreiserecht

Pauschalreiserechtfotolia.de © sebra #134837857

Ab dem ersten Juli 2018 gilt ein neues Pauschal­reiserecht. Besonders Reise­veranstalter haben den bereits beschlossenen Änderungen mit einer gewissen Sorge entgegen­geblickt. Hier ging es vor allem darum, die Unterschiede zwischen Individual­reisenden und Pauschal­reisenden anzu­gleichen. Während erstere selbst­ständig sowohl die Reiseart, die Unterkunft und auch den Transfer selbst organisieren, sind für gewöhnlich in der Pauschal­reise alle diese Fragen bereits geregelt. Die Pauschal­reise ist bereits bisher gut abgesichert. Sollten die Zusagen von den Veranstaltern von Pauschal­reisen etwa nicht korrekt sein, müssen sich die Urlauberinnen und Urlauber dies nicht unbedingt gefallen lassen. Sollte beispiels­weise der Veranstalter, der die Pauschal­reise anbietet, einen Bankrott erleiden, haben die Touristinnen und Touristen einen Anspruch darauf, ihr Geld in Gänze zurück zu erhalten. Selbstverständlich gilt aber nicht jede Kleinigkeit als Beschwerde­grund­lage. So sind etwa gering­fügige Flug­verspätungen oder schlechtes Wetter keineswegs adäquate Beschwerdegrundlagen.

Individual­reisende waren bisher noch bei Weitem nicht so umfangreich abgesichert wie die Pauschal­reisenden, was sich mit dem neuen Pauschal­reiserecht ändern soll. Um diese Lücke zu schließen und gleich­zeitig auf den wachsenden Markt der reise­vermittelnden Online­portale zu reagieren, wird noch eine dritte rechtliche Kategorie neben Pauschal­reisenden und Individual­reisenden aufgemacht.

Die neue Kategorie

Die neue Kategorie wird etwas umständlich als vermittelte verbundene Reise­leistung. Diese vermittelte verbundene Reise­leistung liegt dann vor, wenn mindestens zwei Leistungen für eine und dieselbe Leistung im Verbund verkauft werden. Dabei müssen dann verschiedene Rechnungen anfällig werden, sodass sie eindeutig von der Pauschal­reise zu differenzieren ist. Zusätzlich gibt es eine weitere Bedingung: Mindestens 25 Prozent des Preises müssen durch jede einzelne dieser mindestens zwei Leistungen abgedeckt sein.

Durch diese Neuregelung soll gerade für die Reisenden gesorgt werden, die sich online ihre Angebote selbst zusammen­stellen. Ob diese Neuregelungen allerdings lange Zeit Bestand haben werden, ist sehr fraglich. Denn obwohl Reisende nun praktisch bis zwei Jahre nach der Reise Mängel anzeigen können, führt der Versuch einer Ver­besserung zu großen, möglichen Problemen für die Reise­veranstalter – denn gerade in Sachen IT lassen sich die beschlossenen Änderungen kaum durchsetzen. Ob also die Veränderungen nach dem 01.07.2018 auch lange in Kraft bleiben, bleibt abzuwarten.

Reklamation von Reisemängeln

Wie schon beschrieben, ist nicht jeder Kleinst­mangel auch automatisch reklamier­bar. Dennoch gibt es eine große Zahl von Mängeln, bei denen es sich lohnen kann, den Versuch dennoch zu wagen. Sollte aber beispiels­weise eine Pauschal­reise gebucht worden sein, bei der ein Vier-Sterne-Hotel als Unterkunft gebucht wurde, die reale Unter­bringung findet dann aber in einem Drei-Sterne-Hotel statt, sollte die Reklamation erwogen werden. Auch ganz­tägiger Baulärm gehört zu den Reklamations­gründen. Allerdings gibt es eine Reihe von Hinweisen, denen Reisende hier nach Möglichkeit folgen sollten. So sollten sie die Buchungs­bestätigung unbedingt aufbewahren und die festgestellten Mängel und unverzüglich bei der zuständigen Reise­leitung melden. Es gehört auch dazu, nach Möglichkeit Beweise für die Mängel fest­zuhalten: So gibt es mit den heutigen Möglichkeiten, die Smartphones mitbringen, zahlreiche Optionen, um die Mängel mit der Kamera abzulichten. Glücklicherw­eise gibt es für Reisende eine Übersicht der Gründe, die als Reisemängel vor Gericht bereits zu Preisminderungen geführt haben.

Reisemängel rechtlich gesehen

Allerdings ist der Begriff der Reise­mängel rechtlich gesehen nicht ganz so einfach. Deshalb empfiehlt es sich, vor einer möglichen Reklamation zunächst den Begriff des Reise­mangels genau zu überprüfen und die Pflichten des Reiseveranstalters durch­zu­gehen. Dies ist deshalb wichtig, weil der Ressourcen­aufwand sich sonst nicht unbedingt lohnt – und man sich auch keine Hoffnungen auf Erfolg machen sollte.

Die sofortige Reklamation vor Ort ist jedenfalls definitiv die Grundlage für einen etwaigen Erstattungs­anspruch. Dann aber muss dem Reise­veranstalter die Möglichkeit gegeben werden, die Mängel während des Urlaubs zu beseitigen. Passiert dies nicht, können die enttäuschten Kundinnen und Kunden den Reisepreis anteilig zurück­verlangen. Hier ist es übrigens nicht möglich, pauschale Aussagen zu treffen – denn das hängt ganz individuell davon ab, welche Mängel vorhanden sind. Es ist jedoch schon vorgekommen, dass der gesamte Reisepreis erstattet wurde.

Fazit

Resümierend sind also die Rechte von Reisenden durchaus umfangreich. Da eine Individual­beurteilung in Einzel­fällen durchaus notwendig ist, sollten aber bei kritischen Fällen Beratungen durch Experten vor Ort erfolgen, die mit fachkundiger Auskunft helfen können.

Quelle: DAWR/om
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