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Mietrecht | 06.06.2017

Wohnungs­mängel

Mängela­nzeige: Mieter muss Mängel im Zweifel auch mehrfach anzeigen

Kommt der Mieter seiner Anzeige­pflicht nicht nach, darf er nicht einfach die Miete mindern

Der Vermieter ist verpflichtet, Mängel wie Schimmel in der Wohnung oder im Haus zu beseitigen.

Vermieter muss über Mangel informiert werden

Der Mieter muss ihn jedoch über den Mangel informieren - im Zweifel auch mehrfach. Das gilt vor allem, wenn ein Vermieter auf eine Mängela­nzeige des Mieters hin Maßnahmen zur Beseitigung unternimmt und sich danach heraus­stellt, dass diese nicht zum gewünschten Erfolg geführt haben. Unterlässt der Mieter dann eine solche Anzeige, kann er nicht einfach weiter die Miete mindern. Darauf weist der Deutsche Mieterbund (DMB) in Berlin hin. Im Zweifel muss er bei zu großem Zahlungs­rückstand sogar mit der Kündigung rechnen.

Recht auf Mietminderung

Grund­sätzlich müssen Mieter Mängel nicht hinnehmen. Sie können ihren Vermieter auffordern, den Mangel zu beseitigen. Und sie haben das Recht, die Miete für die Zeit zu mindern, in der ein Mangel besteht (siehe 10 wichtige Tipps zur Mietminderung).

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