Vorweg: Die Steuerkarte ist ein Auslaufmodell. Wer jetzt eine Ausbildung beginnt, ledig und kinderlos ist, benötigt keine mehr. Es reicht aus, wenn man seinem Chef die elfstellige Steuer-Identifikationsnummer, das Geburtsdatum und die Religionszugehörigkeit (wegen der Kirchensteuer) nennt.
Steuerklasse I bei ledigen Auszubildenden
Die allermeisten Azubis sind ledig und haben keine Kinder. Aus diesem Grunde werden sie von ihren Arbeitgebern automatisch in die Steuerklasse I eingeordnet. In dieser Steuerklasse müsste erst dann Lohnsteuer gezahlt werden, wenn ein monatlicher Bruttoverdienst von ca. 946 Euro überschritten wird.
Verheiratete Azubis
Verheiratete Auszubildende können sich mit ihrem Partner auf die Steuerklassenkombination IV / IV oder die Steuerklassenkombination III / V einigen. Vor allem wenn der Partner deutlich mehr verdient als der Auszubildende, ist die Steuerklassenkombination III / V meist lohnenswert. Das bedeutet aber auch, dass der Auszubildende in der Steuerklasse 5 unter Umständen deutlich mehr Steuern zahlen muss, als dies in der Steuerklasse I oder der Steuerklasse IV der Fall wäre.
Ledige Auszubildende mit Kind
Ledige Auszubildende mit Kind werden in der Regel in die Steuerklasse II eingeordnet. Die wichtigste Voraussetzung dafür ist allerdings, dass sie das Sorgerecht für das Kind besitzen und demzufolge auch das Kindergeld beziehen.
Sozialabgaben
Bereits ab dem ersten verdienten Euro werden Abgaben zur Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung fällig. Diese Abgaben richten sich prozentual nach dem Brutto-Einkommen und werden im Wesentlichen paritätisch mit dem Arbeitgeber geteilt, das heißt, der Arbeitgeber legt die Hälfte der Beiträge aufs Brutto drauf.