Regeln
Generell sollte für ein gepflegtes Miteinander gerade in Mehrfamilienhäusern darauf geachtet werden, dass zwischen 22 Uhr und 6 oder 7 Uhr sowie mittags zwischen 13 und 15 Uhr Zimmerlautstärke herrscht. Das bedeutet, dass Geräusche außerhalb der Wohnung beziehungsweise im Wortsinn des Zimmers nicht mehr wahrnehmbar sein sollten. Diese Lautstärke kann demnach je nach Wohnsituation, Bodenbelag oder Dämmung individuell variieren, ist aber trotzdem gut einschätzbar. Zudem dürfen Geräte wie Rasenmäher oder Heckenscheren an Sonn- und Feiertagen gar nicht und an den restlichen - je nach Gerätetyp - von 7 bis 20 Uhr in Betrieb genommen werden.
Feiern - eine Ausnahme?
Es gibt Stammtischweisheiten, die besagen, einmal im Jahr darf jeder ohne Rücksicht eine Party feiern. Gleiche Aussagen gibt es mit: dreimal pro Jahr oder gar einmal im Monat. Alles falsch. Hintergrund für diese Aussagen ist ein Urteil des Amtsgerichts Bremen aus dem Jahr 1957 (Amtsgericht Bremen, Urteil vom 06.06.1957, Az. 15 C 2658/57).
Richtig ist: Partys dürfen theoretisch so oft gefeiert werden wie gewünscht, jedoch unter Einhaltung der Zimmerlautstärke ab 22 Uhr. Das bedeutet Stereoanlage leiser drehen, Stimmen dämpfen und am besten Fenster schließen. Möchte man einmal über die Stränge schlagen, sollten die Nachbarn dieser Feier zustimmen oder direkt mitfeiern. Eine Art Ausnahme von dieser Regel gibt es natürlich auch, selbst wenn sie gesetzlich nicht fixiert ist: Silvester. In dieser Nacht wird davon ausgegangen, dass nahezu jeder noch nach 22 Uhr wach ist.
Duschen, Stampfen, leben
Nächtliches Duschen und die Betätigung der Toilettenspülung sind Geräuschquellen, die Nachbarn regelmäßig aneinander geraten lassen. Wer sich hier belästigt fühlt, sollte sich aber ein dickeres Fell zulegen, rät die ARAG. Denn diese Art von Lärm gehört zum Leben dazu und ist hinzunehmen (vgl. zum nächtlichen Duschen: Landgericht Köln, Urteil vom 17.04.1997, Az. 1 S 304/96). Wenn sich eine Mietpartei jedoch arg dadurch gestört fühlt, sollte sie den Kontakt zum Vermieter suchen. Gegebenenfalls lässt sich am Schallschutz etwas ändern. Ebenso verhält es sich bei sehr lauten Gehgeräuschen. Erst wenn die Trittschallwerte aus der DIN-Norm 4109 überschritten werden, kann gegen Stampfen aus der Nachbarwohnung vorgegangen werden. Oder, wenn es wirklich unverhältnismäßig ist: So gaben die Hamburger Richter einer Dame Recht, die sich durch ihre High-Heels tragende Nachbarin gestört fühlte (Landgericht Hamburg, Urteil vom 15.12.2009, Az. 316 S 14/09). Es sei zumutbar, solche Schuhe an der Wohnungstür auszuziehen, da weder Fliesen noch Laminat deren Tritte ausreichend dämpften. Allerdings handelte es sich bei dem Gebäude um einen ohnehin hellhörigen Altbau.
Mietminderung
Im Sinne des häuslichen Friedens ist es sicherlich angebracht, den Unruhestifter zunächst freundlich auf sein Fehlverhalten hinzuweisen, bevor rechtliche Mittel zum Zuge kommen. Tritt jedoch keine Besserung ein, ist es möglich, die Miete zu mindern.
Auf eine Mietminderung sollten Sie ohne vorherige Rechtsberatung aber verzichten. Denn nur Fachleute können beurteilen, ob überhaupt und in welcher Höhe Geld einbehalten werden kann. Voraussetzung zur Mietminderung ist zudem ein Lärmprotokoll. Dies sollte über einen Zeitraum von mindestens vier Wochen geführt sein, bevor die Miete gemindert wird und vor allem auch in Zeiten der Minderung weitergeführt werden. Nur so ist die weiterhin stattfindende Belästigung auch nachweisbar und die Kürzung rechtens. Wie hoch Mietminderungsquoten bei Lärm sind, können Sie in der DAWR Mietminderungstabelle - Kategorie „Lärm“ ersehen.
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ra-online/ARAG (pm/pt)