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17.09.2019

Schufa

Keine Angst vor der Schufa - Drohungen mit Schufaeintrag oftmals haltlos

Datenübermittlung an Schufa nur nach Abwägung der betroffenen Interessen zulässig

Fachbeitrag von Rechtsanwalt Wolfgang Eckes

Wirtschaftsauskunftdienste wie die Schufa Holding AG veröffentlichen Daten zur Kreditwürdigkeit von Privatpersonen. Häufig drohen Gläubiger sowie Inkassofirmen und teilweise sogar Anwälte ihren Schuldnern mit einem Negativeintrag bei der Schufa, sofern ihre Forderung nicht bezahlt werde. Dies ist rechtswidrig.

Negativeinträge können für den Betroffenen verheerende Wirkung haben: Viele Unternehmen prüfen vor Abschluss eines Vertrags die Kreditwürdigkeit mittels Schufa-Auskunft. Dies kann die Eröffnung eines Giro-Kontos, die Vergabe von Darlehen, Kaufverträge mit Internet-Versandhäusern, Handy-Verträge bis hin zu Mietverträgen betreffen. Ein Negativeintrag hat oftmals zur Folge, dass die Unternehmen einen Vertragsschluss ablehnen. Der Betroffene ist also von weiten Teilen des Wirtschaftslebens abgeschnitten.

Mit großer Macht kommt große Verantwortung - Auch die Schufa darf nicht willkürlich Daten veröffentlichen?

Die Schufa verfügt also faktisch über enorme Macht. Jedoch darf auch sie nicht willkürlich Daten zusammentragen und veröffentlichen. Sie bedarf nach dem Bundesdatenschutzgesetz der Einwilligung des Betroffenen. Ohne eine solche Einwilligung ist eine Weitergabe von Daten an die Schufa nur bei überwiegendem Interesse des Rechteinhabers für die Datenweitergabe möglich.

Datenübermittlung an Schufa nur nach Abwägung der betroffenen Interessen zulässig - Bloße formularmäßige Einwilligung in Datenweitergabe reicht nicht aus?

Die Datenübermittlung darf nur nach sorgfältiger Prüfung erfolgen. Daran ändert auch die vorherige Einwilligung des Betroffenen in entsprechende Allgemeine Geschäftsbedingungen nichts. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof muss die übermittelnde Stelle in jedem Einzelfall prüfen, ob die Übermittlung zur Wahrung berechtigter Interessen des Unternehmens erforderlich ist.

Schufa ist nicht dazu da, Inkasso durch Drohung mit einer Eintragung zu erleichtern?

Denn die Schufa soll der Kreditsicherung dienen, nicht aber einzelnen Gläubigern helfen, durch Drohungen ihre Forderungen durchzusetzen. Hierzu hat das Amtsgericht Plön in einem Urteil vom 10.12.2007 entschieden: „Eine Schufa-Meldung darf nur bei vertragswidrigem Verhalten des Schuldners und nur nach Abwägung der betroffenen Interessen erfolgen. Dies führt in aller Regel dazu, dass bestrittene Zahlungsverpflichtungen nicht gemeldet werden dürfen. Die so genannte Schufa-Meldung stellt einen schweren Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen dar.“

Bestrittene Forderungen dürfen nur bei Vorliegen einer gerichtlichen Entscheidung eingetragen werden - Ansonsten haben Betroffene Unterlassungsanspruch?

Solange das Unternehmen, das mit einem Schufaeintrag droht, also keinen rechtskräftigen Gerichtstitel (Urteil, Vollstreckungsbescheid etc.) gegen den Schuldner in den Händen hält, darf und kann es einen solche Eintrag gar nicht bewirken. Und eine Drohung mit einem entsprechenden Eintrag ist deshalb nicht nur haltlos, sondern rechtswidrig. Der Betroffene hat einen Unterlassungsanspruch gegen das drohende Unternehmen, den er auch gerichtlich durchsetzen kann.

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