Gemäß § 833 BGB müssen Tierhalter für Schäden infolge einer körperlichen Verletzung oder einer Sachbeschädigung, die durch ihr Tier verursacht wird, aufkommen. Dies sind alle Schäden, die kausal durch den Hundebiss verursacht wurden. Dazu gehören zunächst einmal alle Sachen, die durch die Hundeattacke beschädigt wurden. Hat der angreifende Hund einen anderen Hund gebissen, so muss der Hundehalter für die Heilbehandlungskosten aufkommen.
Hundehalter muss alle materiellen Schäden ersetzen
Hat der Hund einen Menschen gebissen, so muss der Hundehalter alle dadurch verursachten Schäden erstatten. Dazu gehört u.a. die durch den Biss in Mitleidenschaft gezogene Kleidung des Opfers.
Zum Schadenersatz gehören auch Fahrtkosten zum Krankenhaus und zu den behandelnden Ärzten und Therapeuten sowie die Fahrtkosten einer Besuchsperson. Auch die Kosten bzw. Zuzahlungen zu Medikamenten und Hilfsmitteln wie Gehhilfen sind Teil des zu ersetzenden Schadens.
Pflegeschaden
Kommt es aufgrund eines folgenreichen Hundebisses zu so starken Gesundheitsverletzungen, dass das Opfer auf Pflegedienstleistungen angewiesen ist wie Hilfe beim Essen, Waschen, Anziehen etc., so haftet der Hundehalter auch für diesen Pflegeschaden.
Haushaltsführungsschaden
Bei schweren Verletzungen durch den Hundebiss kommt auch die Geltendmachung eines Haushaltsführungsschadens in Betracht. Dabei handelt es sich um den Schaden, der dem Verletzten dadurch entsteht, dass er nicht mehr in der Lage ist, seinen Haushalt zu führen. Dann besteht Anspruch auf Ersatz der Kosten, die durch die Beschäftigung einer Haushaltshilfe zur Erledigung der notwendigen Haushaltsarbeiten entstehen.
Verdienstausfall
Wird das Opfer durch den Hundebiss so stark verletzt, dass es arbeitsunfähig krankgeschrieben wird, so kann nach 6 Wochen ein Schaden entstehen, der in der Differenz zwischen dem von der Krankenkasse ausgezahlten Krankengeld und dem Arbeitslohn liegt.
Einkommensverluste von Selbständigen
Ist das Opfer selbständig tätig, kann es für den Hundehalter vom ersten Tag an teuer werden. Denn sofern dem Verletzten aufgrund der durch den Hundebiss herbeigeführten Verletzung Aufträge verloren gehen bzw. er aufgrund seiner Arbeitsunfähigkeit Einnahmeverluste hat, so ist dies Teil des erstattungsfähigen Schadenersatzes. Hinsichtlich solcher Einnahmeverluste ist der Verletzte aber voll beweispflichtig. Das heißt, er muss nachweisen, welche konkreten Einnahmen ihm aufgrund des Hundebisses und seiner Folgen entgangen sind.
Das Schmerzensgeld
Dem Opfer eines Hundebisses steht ferner Schmerzensgeld zu. Die Höhe des Schmerzensgeldes berechnet sich nach der Schwere und Dauer der Verletzungen, nach dem Verlauf der Heilung und danach, wie sehr der Alltag des Opfers durch die Verletzung beeinträchtigt wird. Die konkrete Schmerzensgeldhöhe hängt immer von den Umständen des Einzelfalls ab und wird in der Regel vom Richter geschätzt. Eine punktgenaue Bezifferung des zu erwartenden Schmerzensgeldes ist kaum möglich, jedoch lässt sich auf eine umfangreiche Rechtsprechung zum Schmerzensgeld bei Hundebissen zurückgreifen, die zum Vergleich herangezogen werden kann.
Schmerzensgeld: Beispiele zur Schmerzensgeldhöhe aus der Rechtsprechung
So hat beispielsweise das Landgericht Nürnberg in einem Urteil aus dem Jahr 2013 dem Opfer Schmerzensgeld in Höhe von 1500 Euro aufgrund eines Hundebisses in die Wade mit etwa zwei Zentimeter tiefen Wunden zugesprochen.
Für eine tiefe Oberarmverletzung gab es beim Amtsgericht Schweinfurt 1.457 Euro Schmerzensgeld. Für einen Hundebiss in zwei Finger gab es beim Amtsgericht Lübeck 300 Euro Schmerzensgeld. Das Landgericht Hanau verurteilte einen Hundehalter aufgrund einer Hundebissverletzung in Form von drei kleinen, offenen Stellen am Handrücken.
Die Höhe des Schmerzensgeldes hängt ganz entscheidend vom Vortrag des Verletzten ab. Die Beispiele zeigen, dass in der Regel bei durchschnittlichen Beeinträchtigungen ohne weitere Komplikationen Schmerzensgeld in Deutschland eher restriktiv zugesprochen wird.
Höhere Schmerzensgeldbeträge bei außergewöhnlich schweren Verletzungen
Allerdings gibt es auch Beispiele für besonders schwere Verletzungen, die zu vergleichsweise hohen Schmerzensgeldern geführt haben. So hat beispielsweise das Oberlandesgericht Saarbrücken bereits im Jahr 1988 ein Schmerzensgeld von 51.000 Euro verhängt. Bei der in Rede stehenden Verletzung ging es um einen schweren Hundebiss in die Geschlechtsteile eines Mannes, wobei beide Hoden abgebissen wurden.
Für eine Gesichtsverletzung mit offenen, das Gewebe tief verletzenden Bisswunden, durch die das Aussehen beeinträchtigt wurde und von der Narben zurückblieben, verurteilte das Landgericht Essen den Hundehalter zu einem Schmerzensgeld von 18.000 Euro.
Für den Ohrmuschelverlust aufgrund eines Hundebisses sprach das Landgericht Stade dem Verletzten im Jahr 1994 ein Schmerzensgeld von 20.451 Euro zu.