Bei dem Onlinehändler Eco-trade24 GmbH bestellten Verbraucher einen elektrischen Pflegesessel. Da das Möbelstück recht schwer und sperrig war, wurde zusätzlich zum Sperrgutversand noch die Lieferung in die Wohnung vereinbart, für einen Aufpreis von 60 Euro.
Händler hielt sich nicht an Liefervereinbarung
Kurz vor der Lieferung stellte sich heraus, dass die Spedition – anders als vertraglich mit dem Händler vereinbart – den Sessel lediglich bis zur Bordsteinkante liefern würde. Da der Onlinehändler nicht erreichbar war und auf keine Kontaktaufnahme antwortete, blieb den Verbrauchern nichts anderes übrig, als den Spediteur am Tag der Anlieferung gesondert mit der Lieferung in die Wohnung zu beauftragen, auf eigene Kosten.
Händler stellt Betrag für Lieferung in Rechnung
Die Überraschung folgte mit der Rechnung und der Zahlungsaufforderung des Onlinehändlers. „Obwohl der Händler den Sessel nicht in die Wohnung geliefert hatte, sollten die Verbraucher die vereinbarten 60 Euro zahlen“, sagt Dunja Richter-Britsch von der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg. Das ist nicht zulässig. „Ein Händler darf nur die Leistung abrechnen, die er tatsächlich auch erbracht hat“, weiß die Juristin, „dass Verbraucher für die Lieferung nun doppelt zahlen sollen, ist vollkommen willkürlich und irreführend.“
Händler uneinsichtig
Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg mahnte das Verhalten des Händlers ab. Da dieser keine Unterlassungserklärung abgab, reichte die Verbraucherzentrale Klage beim Landgericht Lübeck ein. Dieses entschied im Sinne der Verbraucher (Az: 8 HKO 55/16). Die Eco-trade24 GmbH muss damit in Zukunft auf ein solches irreführendes Verhalten verzichten.