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Reiserecht und Vertragsrecht | 10.04.2013

Fernbusse dürfen Bahn Konkurrenz machen

ARAG erläutert die Neuerungen

Wer schon einmal mit öffentlichen Verkehrsmitteln durch Großbritannien oder Norwegen gereist ist, der weiß, dass dort die Fahrt mit dem Fernbus eine echte Alternative zur Reise mit der Bahn ist. Das soll in Zukunft auch hierzulande so werden: Am 1. Januar 2013 ist eine Änderung des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) in Kraft getreten.

Personenbeförderungsgesetz von 1961 beschränkte den Fernbuslinienverkehr?

Auf innerdeutschen Strecken sind regelmäßig verkehrende Fernbuslinien immer noch die Ausnahme. „Schuld“ war das aus dem Jahr 1961 stammende PBefG, dessen strenge Regelungen jetzt für den Personenfernverkehr gekippt wurden. Wer mit Kraftfahrzeugen im Linienverkehr Personen befördern will, benötigt nach diesem Gesetz eine Genehmigung. Und die durfte bislang für eine geplante Fernbusstrecke nicht erteilt werden, wenn - kurz gesagt - die Strecke mit der Bahn oder schon existierenden Buslinien konkurrierte. Diese Regelung führte dazu, dass nur wenige Fernbuslinien genehmigt wurden. So durfte z.B. die Deutsche Touring mit Sitz in Frankfurt a. M. die Strecke Mannheim-Frankfurt-Hamburg (und Teilstrecken dazwischen) anbieten - allerdings nur nachts, weil zum Zeitpunkt der Genehmigung auf dieser Strecke keine Nachtzüge der Bahn verkehrten. Eine weitere Ausnahme war der Fernbusverkehr nach Berlin. Hier starten und enden bislang die meisten innerdeutschen Fernbuslinien. Das hat historische Gründe: Zu DDR-Zeiten sollten die Westdeutschen nicht auf die ostdeutschen Züge angewiesen sein. Deshalb wurden auf dieser Strecke Fernbusverbindungen zugelassen.

Alte Gesetzeslage ließ keinen echten Wettbewerb zu?

Die alte Gesetzeslage stieß zunehmend auf Kritik, weil sie keinen echten Wettbewerb zwischen Fernlinienverkehr auf der Straße und auf der Schiene zuließ. Das sah selbst das Bundesverwaltungsgericht so: Die Leipziger Richter urteilten zu § 13 Abs. 2 PBefG, dass ein Linienverkehr mit Bussen auf einer Strecke, die bereits von der Bahn bedient wird, dennoch genehmigt werden könne, wenn die Preise für den Bus deutlich günstiger seien als die entsprechenden Bahnpreise (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 24.06.2010, Az. BVerwG 3 C 14.09).

Busunternehmen können jetzt Genehmigung für Personenfernverkehr erhalten, wenn zwischen den Haltestellen mehr als 50 Kilometer Abstand ist?

Nun ist aus der im Koalitionsvertrag vereinbarten Liberalisierung des Fernbuslinienverkehrs endlich etwas geworden. Seit dem 1. Januar dieses Jahres können Busunternehmen eine Genehmigung für den Linienverkehr auf längeren Strecken (der sogenannte Personenfernverkehr) beantragen. Die Genehmigung setzt jedoch voraus, dass der Abstand zwischen den Haltestellen mehr als 50 Kilometer beträgt. Das soll den Personennahverkehr vor Konkurrenz schützen. Jetzt bleibt abzuwarten, ob die Busunternehmen die Chancen nutzen, die sich mit der Neuregelung bieten, und der Fernbusmarkt in naher Zukunft ausgebaut wird.

EU-Verordnung über die Fahrgastrechte im Kraftomnibusverkehr (Nr. 181/2011)?

Die Rechte der Fahrgäste jedenfalls sind inzwischen ebenso geschützt wie beim Fliegen oder bei der Fahrt mit der Bahn: Seit dem 1. März 2013 gilt die EU-Verordnung über die Fahrgastrechte im Kraftomnibusverkehr (Nr. 181/2011). Sie regelt die Rechte der Fahrgäste bei Verspätung und Annullierung der Abfahrt und die daraus resultierenden Erstattungsansprüche. Außerdem werden die Ansprüche der Fahrgäste bei Verlust oder Beschädigung von Gepäckstücken infolge von Unfällen normiert. Am 22. März 2013 hat sich der Bundesrat mit einem Gesetzesentwurf der Bundesregierung befasst, der die Vorgaben der EU-Verordnung nun im deutschen Recht festschreiben soll.

ra-online/ARAG (pm/pt)

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