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Gebührenrecht | 30.08.2016

Anwalts­gebühren

Erst­beratung beim Anwalt: Wie hoch sind die Anwalts­gebühren?

Gesetzliche Honorar­deckelung bei Beratung von Verbrauchern

Grund­sätzlich können Anwalts­gebühren frei aus­gehandelt werden. Die Gebühr für eine anwaltliche Erst­beratung für Verbraucher ist jedoch gesetzlich gedeckelt. Wir klären, in welchen Fällen diese Obergrenze gilt und wie hoch sie ist.

§ 34 RVG (Rechts­beratungs­vergütungs­gesetz) bestimmt, dass Rechts­anwälte stets auf eine Gebühren­vereinbarung mit ihren Mandanten hinwirken sollen. Eine solche Vereinbarung kann und soll auch hinsichtlich einer anwaltlichen Erst­beratung geschlossen werden. Sofern keine Gebühren­vereinbarung geschlossen wird, hat der Anwalt Anspruch auf die übliche Vergütung.

In jedem Fall muss, wer sich an einen Rechtsanwalt wendet, davon ausgehen, dass die Auskunft nicht kostenlos erfolgt. Aufgrund der gesetzlichen Regelung kann der Anwalt auch ohne gesonderte Vereinbarung Gebühren festsetzen. Dabei muss er noch nicht einmal zu Beginn der Beratung auf die Kosten­pflicht hinweisen. Da Ratsuchende wissen, dass Rechts­anwälte von ihren Beratungs­leistungen leben, können sie auch nicht von der Kosten­freiheit einer Beratung ausgehen.

Gesetzlicher Höchstsatz für Erstberatungsgebühr gegenüber Verbrauchern

Handelt es sich bei dem Rat­suchenden um einen Verbraucher, beträgt die Gebühr für ein „erstes Beratungs­gespräch“ gemäß § 34 Absatz 1 Satz 3 RVG höchstens 190 Euro netto zzgl. Umsatz­steuer (sofern der Rechtsanwalt umsatz­steuer­pflichtig ist).

Was ist eine Erstberatung?

Hierbei ist allerdings zu beachten, dass nicht jedes erste Gespräch mit dem Rechtsanwalt auch ein „Erst­beratungs­gespräch“ im Sinne des § 34 RVG ist, für das diese Kosten­deckelung gilt. Nach der Rechtsprechung des Bundes­gerichts­hofs (BGH) ist eine „Erst­beratung“ nur eine „pauschale, über­schlägige Einstiegs­beratung“, zu der nicht gehört, „dass sich der Rechtsanwalt erst sachkundig macht oder dass er die Erst­beratung schriftlich zusammenfasst“.

Volle Geschäftsgebühr

Sofern der Rechtsanwalt bereits im ersten Gespräch das volle Mandat übernimmt und den Mandanten dezidiert berät (indem er etwa vom Mandanten mit­gebrachte Dokumente prüft), so kann er auch bereits die vollen Beratungs­gebühren in Form der gesetzlichen Geschäfts­gebühr bzw. auf Grundlage einer frei verhandel­baren Gebühren­vereinbarung verlangen.

Diese Regelung soll unter anderem dem Umstand gerecht werden, dass zum einen der Rechtsanwalt das volle Haftungs­risiko erst nach dem ersten Beratungs­gespräch einschätzen kann, und auf der anderen Seite der Mandant nach einem ersten Beratungs­gespräch, für das aufgrund der Sonder­regelung noch nicht der volle Geschäfts­gebühren­satz entsteht, die Möglichkeit haben soll, zu entscheiden, ob er seinen Fall mit anwaltlicher Hilfe weiter verfolgen möchte oder nicht.

Kosten vor Gespräch vereinbaren

Anwälte dürfen Grund­sätzlich auch eine kostenlose Erst­beratung anbieten. Nur sollte eben kein Rat­suchender automatisch von einer solchen Kosten­freiheit ausgehen – auch nicht bei einer telefonischen Erst­beratung. Es ist zu raten, immer im Vorfeld die Kosten zu klären und möglichst eine Gebühren­vereinbarung mit dem Anwalt abzuschließen – im Fall der Erst­beratung eines Verbrauchers höchstens in Höhe von 190 Euro plus Mehrwert­steuer.

Quelle: DAWR/we
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