§ 34 RVG (Rechtsberatungsvergütungsgesetz) bestimmt, dass Rechtsanwälte stets auf eine Gebührenvereinbarung mit ihren Mandanten hinwirken sollen. Eine solche Vereinbarung kann und soll auch hinsichtlich einer anwaltlichen Erstberatung geschlossen werden. Sofern keine Gebührenvereinbarung geschlossen wird, hat der Anwalt Anspruch auf die übliche Vergütung.
In jedem Fall muss, wer sich an einen Rechtsanwalt wendet, davon ausgehen, dass die Auskunft nicht kostenlos erfolgt. Aufgrund der gesetzlichen Regelung kann der Anwalt auch ohne gesonderte Vereinbarung Gebühren festsetzen. Dabei muss er noch nicht einmal zu Beginn der Beratung auf die Kostenpflicht hinweisen. Da Ratsuchende wissen, dass Rechtsanwälte von ihren Beratungsleistungen leben, können sie auch nicht von der Kostenfreiheit einer Beratung ausgehen.
Gesetzlicher Höchstsatz für Erstberatungsgebühr gegenüber Verbrauchern
Handelt es sich bei dem Ratsuchenden um einen Verbraucher, beträgt die Gebühr für ein „erstes Beratungsgespräch“ gemäß § 34 Absatz 1 Satz 3 RVG höchstens 190 Euro netto zzgl. Umsatzsteuer (sofern der Rechtsanwalt umsatzsteuerpflichtig ist).
Was ist eine Erstberatung?
Hierbei ist allerdings zu beachten, dass nicht jedes erste Gespräch mit dem Rechtsanwalt auch ein „Erstberatungsgespräch“ im Sinne des § 34 RVG ist, für das diese Kostendeckelung gilt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) ist eine „Erstberatung“ nur eine „pauschale, überschlägige Einstiegsberatung“, zu der nicht gehört, „dass sich der Rechtsanwalt erst sachkundig macht oder dass er die Erstberatung schriftlich zusammenfasst“.
Volle Geschäftsgebühr
Sofern der Rechtsanwalt bereits im ersten Gespräch das volle Mandat übernimmt und den Mandanten dezidiert berät (indem er etwa vom Mandanten mitgebrachte Dokumente prüft), so kann er auch bereits die vollen Beratungsgebühren in Form der gesetzlichen Geschäftsgebühr bzw. auf Grundlage einer frei verhandelbaren Gebührenvereinbarung verlangen.
Diese Regelung soll unter anderem dem Umstand gerecht werden, dass zum einen der Rechtsanwalt das volle Haftungsrisiko erst nach dem ersten Beratungsgespräch einschätzen kann, und auf der anderen Seite der Mandant nach einem ersten Beratungsgespräch, für das aufgrund der Sonderregelung noch nicht der volle Geschäftsgebührensatz entsteht, die Möglichkeit haben soll, zu entscheiden, ob er seinen Fall mit anwaltlicher Hilfe weiter verfolgen möchte oder nicht.
Kosten vor Gespräch vereinbaren
Anwälte dürfen Grundsätzlich auch eine kostenlose Erstberatung anbieten. Nur sollte eben kein Ratsuchender automatisch von einer solchen Kostenfreiheit ausgehen – auch nicht bei einer telefonischen Erstberatung. Es ist zu raten, immer im Vorfeld die Kosten zu klären und möglichst eine Gebührenvereinbarung mit dem Anwalt abzuschließen – im Fall der Erstberatung eines Verbrauchers höchstens in Höhe von 190 Euro plus Mehrwertsteuer.